W.A.F. LogoSeminare

Frage zur Abmahnung - Wie kann man Stellungsnahme beziehen und gegen Abmahnung vorgehen ?

D
diana
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich habe mal eine Frage bezüglich einer Abmahnung:

Was ist zu tun, wenn in einer Abmahnung steht, es wurde erneut festgestellt, daß man was gemacht hat, obwohl es das erste Mal war? Die Richtigkeit soll auf dem Schreiben bestätigt werden. Fügt man einfach nur eine Stellungnahme bei und sagt, daß es das erste Mal war, oder was ist zu tun?

Muß der Betriebsrat vor der Zustellung der Abhanung an die Person informiert werden, oder reicht es danach?

Danke für Antwort.

Gruß Diana

3.19202

Community-Antworten (2)

FB
Frank B.

24.08.2005 um 12:39 Uhr

Also, viele AG lassen sich Abmahnungen unterschreiben, dies gilt lediglich als Empfangsbestätigung, nicht als Schuldgeständnis. Eine Stellungnahme ist dann sinnvoll, wenn die Abmahnung korrekt formuliert ist, aber der Sachverhalt falsch, oder aus Sicht des AN nicht richtig, dargestellt ist. Ist die Abmahnung schon der Form wegen nicht haltbar, kann man auch auf eine Stellungnahme verzichten. Der AG muss im Klagefall die Rechtmäßigkeit der Abmahnung nachweisen.

Der BR hat weder ein Mitbestimmungsrecht noch sonst irgendwelche Möglichkeiten, da die Abmahnung Individualrecht ist und ausschliesslich sich auf den Arbeitsvertrag bezieht. Der AG sollte aber den BR informieren, damit er im Kündigungsfall bessere Karten hat! ;-)

R
Rainer

25.08.2005 um 13:36 Uhr

Aber Vorsicht während eine Abmahnung nach einiger Zeit wieder aus den Akten gestrichen wird kann eine Stellungnahme unbefristet dort bleiben also weis man auch in 10 Jahren noch das der MA eine Abmahnung bekommem hat

Ihre Antwort