Frage zur Abmahnung - Wie kann man Stellungsnahme beziehen und gegen Abmahnung vorgehen ?
Hallo zusammen,
ich habe mal eine Frage bezüglich einer Abmahnung:
Was ist zu tun, wenn in einer Abmahnung steht, es wurde erneut festgestellt, daß man was gemacht hat, obwohl es das erste Mal war? Die Richtigkeit soll auf dem Schreiben bestätigt werden. Fügt man einfach nur eine Stellungnahme bei und sagt, daß es das erste Mal war, oder was ist zu tun?
Muß der Betriebsrat vor der Zustellung der Abhanung an die Person informiert werden, oder reicht es danach?
Danke für Antwort.
Gruß Diana
Community-Antworten (2)
24.08.2005 um 12:39 Uhr
Also, viele AG lassen sich Abmahnungen unterschreiben, dies gilt lediglich als Empfangsbestätigung, nicht als Schuldgeständnis. Eine Stellungnahme ist dann sinnvoll, wenn die Abmahnung korrekt formuliert ist, aber der Sachverhalt falsch, oder aus Sicht des AN nicht richtig, dargestellt ist. Ist die Abmahnung schon der Form wegen nicht haltbar, kann man auch auf eine Stellungnahme verzichten. Der AG muss im Klagefall die Rechtmäßigkeit der Abmahnung nachweisen.
Der BR hat weder ein Mitbestimmungsrecht noch sonst irgendwelche Möglichkeiten, da die Abmahnung Individualrecht ist und ausschliesslich sich auf den Arbeitsvertrag bezieht. Der AG sollte aber den BR informieren, damit er im Kündigungsfall bessere Karten hat! ;-)
25.08.2005 um 13:36 Uhr
Aber Vorsicht während eine Abmahnung nach einiger Zeit wieder aus den Akten gestrichen wird kann eine Stellungnahme unbefristet dort bleiben also weis man auch in 10 Jahren noch das der MA eine Abmahnung bekommem hat
Verwandte Themen
Informationsrechte des Betriebsrats bei Abmahnungen
ÄlterHallo zusammen, Wir haben einen Fall, dass sich ein MA wegen einer aus seiner Sicht unberechtigten Abmahnung an uns gewandt hat und um Beratung gebeten. über die Beteiligundrechte des BR bei Abmahnun
Mobbing gegen Betriebsratsmitglied - Gilt die erste Abmahnung überhaupt noch nach 1 1/2 Jahren?
ÄlterNachdem ich im Mai 2006 zur Betriebsrätin gewählt wurde und bitter erfahren musste, dass ein Maulwurf in unseren Reihen saß und meine Fragen bei Sitzungen wie z.B. Warum Stellen im Internet ausgeschri
Abmahnung wegen Verstoß gegen die Arbeitsanweisung
ÄlterHallo, ich habe ein paar Fragen bzgl. der zweiten Abmahnung eines Kollegen. Dieser hat im Jahr 2017 gegen die Dienstanweisung, keinen externen Datenträger (USB Stick) in den Betriebsrechner stecken z
Zweite Abmahnung
ÄlterHallo zusammen. Habe wieder eine Frage. Ein MA erhielz eine Abmahning wegen verstoßes gegen seine Arbeitsvetraglichen Pflichten. Beispiele: Er hatte Mo und Di Urlaub, Mi Feiertag. Do und Fr sollte er
Abmahnung rechtens für ein im Übrigen geduldetes Verhalten? Arbeitsbeginn nach Kernzeitbeginn.
ÄlterHintergrund: Der AN arbeitet in einer Firma mit Zeiterfassung (Kommen/Gehen wird an einer Stechuhr registriert). Die Kernarbeitszeit ist bislang per Betriebsvereinbarung geregelt (9 bis 15 Uhr). Die B