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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

MBR bei der Beschäftigung von "FSJ-lern"?

K
Kardia
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, meine Frage: Ist die Einstellung bzw. die Beschäftigung von sogenannten "FSJ-lern" mitbestimmungspflichtig?

5.264011

Community-Antworten (11)

B
BMW

17.08.2005 um 20:26 Uhr

Hallo kann leider mit dem Kürzel FSJ-lern nichts anfangen!

K
Kardia

17.08.2005 um 20:56 Uhr

Freiwilliges soziales Jahr@BMW ;-)

B
BMW

17.08.2005 um 23:15 Uhr

Hallo Da du ja dann bestimmt aus dem kranken /Pflegeberuf kommst dann schreib das doch. Ich gehe mal davon aus das dieses dann gehandelt wird wie ein Praktikant AG Info an BR (BR zur Kenntnis) haken dran fertig. Gruß BMW

K
Kölner

18.08.2005 um 00:40 Uhr

Ist nicht mitbestimmungspflichtig

M
merlin

18.08.2005 um 09:06 Uhr

Meiner Meinung nach sind alle Einstellungen mitbestimmungspflichtig, bei denen in den betrieblichen Ablauf integriert wird. @ BMW: Praktikanten müssen nicht mitgeteilt, sondern zur Genehmigung vorgelegt werden! Gruß, Merlin

W
Werner

18.08.2005 um 09:48 Uhr

Ich kann mich da merlin nur anschließen! Mitbestimmung nach §99.

K
Kölner

18.08.2005 um 10:30 Uhr

Ich will ja niemandem zu Nahe treten, aber gerade FSJ'ler und -Innen sind nicht AN des Betriebes gemäß § 5 BetrVG. vgl. Däubler, Fitting, et. al. Vornehmlich empfehle ich § 5 Abs. 2 Nr. 3!

Aller...aller...allerhöchstens hat der BR eine Mitteilung zu erhalten!

V
viktor

18.08.2005 um 10:51 Uhr

Ich neige dazu Kölner recht zu geben. Denke auch kürzlich ein Urteil in dieser Sache gelesen zu haben, das diesen Sachverhalt bestätigt (nein, ich habe das Aktenzeichen nicht)

K
Kölner

18.08.2005 um 11:03 Uhr

Das Urteil ist vom BAG im Jahr 1992, am 12.02. gefasst worden. Ein AKz habe ich aber auch nicht.

S
sönke

21.08.2005 um 11:38 Uhr

da wir eine Private Einrichtung sind gilt es zu prüfen ob der im Bundesgesetztblatt /Jahrgang 2002 Teil I Nr.32,ausgegeben zu Bonn am 29 Mai 2002, § 5 ( Träger ) erfüllt wird, Die zuständige Landesbehörde kann weitere Träger des freiwiligen sozialen Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes zulassen,wenn sie eine den Bestimmungen der §§ 2 und 4 entspechend durchführung Gewähr bieten. sind diese nicht gegeben ( dies gilt wie gesagt zu prüfen ) würde ich sagen das die FSJler bei uns nichts zu suchen haben , da meine befürchtung dahimgeht das die GS billige Arbeitskräfte einstellen will wobei ich nicht genau weiß ob die FSJler mit in den Stellenschlüssel einbezogen werden dürfen das hat mir ein Rechtsanwalt gesagt , nur auch hier gilt es das wir als BR dies prüfen denn allzu oft habe ich es selber in der Vergangenheit schon erlebt das diese leute dann als 2. Kraft in der Nachtwache eingesetzt werden und damit eine stelle für Potenzielle neue Arbeitnehmer damit blockieren MFG Sönke

K
Kölner

21.08.2005 um 12:04 Uhr

Träger des "Freiwilligen Sozialen Jahres" kann eine private Einrichtung nicht werden! Nur Nutznießer, wenn er selbige beschäftigt. In NRW z.B. sind die Träger des FSJ nur eine knappe Handvoll Träger; etwa der Diözesan Caritas-Verband oder der IJGD. Ich finde: FSJlerinnen haben sehr wohl was in sozialen Bereichen zu suchen - in der privaten Wirtschaft werden selbige ja nicht eingesetzt. Allerdings sollte/muss ein BR gerade im Falle von Nachtwachen durch FSJlerinnen intensiv prüfen, ob selbige auch wirklich nachts eingesetzt werden DÜRFEN. Hier kann ein netter, ein kleiner, ein sympathischer Anruf beim Träger des FSJ sehr viele (blaue) Wunder beim Dienstherren/Verantwortlichen bewirken...

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