Erstellt am 10.08.2005 um 09:01 Uhr von viktor
Der § 38 BetrVG gilt nicht für den GBR - daher kein genereller Freistellungsanspruch. Hier könnte eine freiwillige Vereinbarung mit dem AG getroffen werden. Ansonsten gilt natürlich der Freistellungsanspruch gemäß § 37 BetrVG, der in größeren Betrieben faktisch zur völligen Freistellung führen kann.
Erstellt am 10.08.2005 um 09:12 Uhr von Frank B.
Leider findet der §38 BetrVG auf den GBR/KBR keine Anwendung(LAG München, NZA 91, 905). So steht`s zumindest im "Betriebsverfassungsgesetz- Basiskommentar mit Wahlordnung" 11. Auflage Rn2 zum §38 drin.
Außerdem wird die Freistellung nicht automatisch vom Vorsitzenden beansprucht.