Erstellt am 08.08.2005 um 10:34 Uhr von BR
eure GL muß die "Sucht" deiner KollegInnen nicht unterstützen, das heißt es gibt keine rechtliche Grundlage um die sogenannte 5 Min. Pause zu erzwingen.
Erstellt am 08.08.2005 um 11:04 Uhr von nidis
Hallo Huababauer! In der Bildschirmarbeitsverordnung steht nur, dass der AG die Arbeit so zu organisieren hat, dass die tägliche Bildschirmarbeit durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen werden muß. Wenn eure MA an reinen Bildschirmarbeitsplätzen arbeiten, muss der AG ihnen Pausen gewähren. Sollte sich der AG weigern könnt ihr nach dem § 91 BetrVG vorgehen.
Erstellt am 08.08.2005 um 12:03 Uhr von Täve
Pausen gewähren muss er, aber da diese bezahlt werden, kann er sie als Raucherpausen verbieten. Wir haben auch reine Telearbeitsplätze und die bezahlten Pausen werden für andere Tätigkeiten, z.B. Schulungen, Informationen etc. genutzt. Allerdings ist der AG kulant genug sie auch für körperliche Bedürfnisse nutzen zu lassen. Wir haben eine Vereinbarung zu den Pausen, Ihr solltet soetwas auch abschließen, ist empfehlenswert.
Täve
Erstellt am 08.08.2005 um 14:12 Uhr von theo
Man muß sich doch wirklich mal fragen was die oberen eigentlich mit sowas immer bezwecken wollen ? Den Betriebsfrieden und die Arbeitsleistung etc. wird mit sowas garantiert nicht gefördert.
Nun gut, soweit wird man sich dem zuerst beugen müssen, aber... ?
...jetzt hätte ich hier schon mal die Lust zu arbeiten verloren und würde querschalten.
BR vorhanden, aber auch egal ?
Ich würde jetzt der GL das Betriebsverfassungsgesetz und alles was dazu gehört um die Ohren hauen bis uns ein Richter trennen würde und das kann Ewigkeiten dauern.
Angst um den Arbeitsplatz, ich, schon lange nicht mehr.
mfg
theo
P.S.: Wer nicht kämpft ...
Erstellt am 08.08.2005 um 15:48 Uhr von Huababauer
Laut meines Wissens ist doch gestzlich eine 5-minütige Pause pro Arbeitsstunde irgendwo gesetzlich festgelegt.
Kann ir vielleicht irgendjemand sgen, wo ich das finde. Ich würde es gerne neben das "Schwarze Brett" hängen, wo die neue Arbeitszeitenregelung ebenfalls aushängt. Nur so zum Rande, wir sind ein Handwerksbetrieb mit 350 Personen, wo kein Betirebsrat "geduldet" wird.
Erstellt am 08.08.2005 um 17:15 Uhr von BMW
Hallo zusammen
Hallo Huababauer
Muss dir leider mitteilen das du dich irrst es gibt kein Gesetz was fest legt das du nach 1Std.5Min Pause hast!
Hallo Nidis mit BetrVG§91 Kommst du nicht weit denn AG hat eine Fürsorge Pflicht!!!!!!!!!
Richtig ist was du angedeutet hast ArbSchG
Hie ist ein Auszug aus diesem Gesetz
Einleitung zu ArbSchG - II. Zu einzelnen Arbeitsschutzvorschriften
5. Bildschirmarbeitsverordnung
Die VO über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Arbeit an Bildschirmgeräten ist Bestandteil der »Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz« vom 4. 12. 1996 (BGBl. I 1841).
Die BildarbSchV setzt die Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmen (Däubler/Kittner/Lörcher, IntASO Nr. 443) in deutsches Recht um (zum Richtlinieninhalt Richenhagen, WSI-Mitt. 96, 118). Einzelne Richtlinienbestandteile (Ergreifen von Maßnahmen auf der Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, zur Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten) sind nicht Bestandteile der Verordnung, weil sie in allgemeiner Form bereits im ArbSchG enthalten sind (vgl. Kittner/Pieper, BildarbSchV).
Die Bildschirmarbeitsverordnung sieht vor, daß der Arbeitgeber die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen ermitteln und beurteilen muß (§ 3). Die Arbeitgeber müssen die geeigneten Maßnahmen treffen, damit die Bildschirmarbeitsplätze die Anforderungen des Anhangs erfüllen, der ergonomische Anforderungen an die Gestaltung der Arbeitsmittel, der Arbeitsumgebung und der Mensch-Maschine-Schnittstelle enthält (§ 4). Sie haben die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch die Bildschirmarbeit verringern (§ 5). Eine ärztliche Untersuchung der Augen und des Sehvermögens muß den Beschäftigten angeboten werden (§ 6; insgesamt vgl. RegE, BR-Drucks. 656/96, S. 25ff.). Sollten besondere Sehhilfen erforderlich werden, dürfen gem. § 3 Abs. 3 ArbSchG die Kosten hierfür nicht dem Arbeitnehmer auferlegt werden (vgl. Geray/Heilmann, AiB 98, 565).
Erstellt am 09.08.2005 um 09:00 Uhr von nidis
Hallo BMW! Genau der § 91 BetrVG greift hier. Wenn Arbeitsplätze nicht den "gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen" entsprechen kann der BR gemäß § 91 BetrVG eingreifen. In der Kommentierung zu § 91 steht, dass für Bildschirmarbeitsplätze die BildscharbV gilt und in dieser eine Reihe von gesicherten arbeitswisenschaftlichen Erkenntnissen beschrieben ist. Wenn der AG diese nicht einhält, was er mit einer Pausenverweigerung macht, kann der BR dagegen angehen.
Erstellt am 09.08.2005 um 18:09 Uhr von BMW
Hallo nidis
AG kann eine Pause einrichten aber es geht den Kollegen mehr um eine Raucherpause und die muss er nicht gewähren!Wenn er aber die Bildschirmarbeit
unterbricht so sagt er dann z.B.jetzt machen sie die Ablage.Außerdem wenn es sich nicht ums Rauchen ginge könnte man sich auf ARtikel II Grundgesetzt
berufen aber bei Rauchen eher nicht!!!!!!!!
Sie haben die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch die Bildschirmarbeit verringern