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Betriebsvereinbarung zu Mitarbeiterfragebogen - wer hat dazu bereits eine BV?

B
Burki
Jan 2018 bearbeitet

Es mehren sich die Anzahl der Mitarbeitbefragung. Es gibt Unstimmigkeiten zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung bezgl Mitbestimmung ja oder nein

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Community-Antworten (4)

DD
Das Dino

27.07.2005 um 15:45 Uhr

Hallo Burki! Schau doch mal ins BetrVG § 42 und § 94, vielleicht hilft Dir das. Sind die Befragungen anonymisiert?

O
otto

28.07.2005 um 23:16 Uhr

Hallo Burki! Rein rechtlich kann der BR den Arbeitgeber nicht daran hindern, Umfragen jeder Art zu veranstalten. Es gibt allerdings das Gebot zur "vertrauensvollen Zusammenarbeit" zwischen Arbeitgeber und BR "zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs". Das scheint mir doch gravierend verletzt, wenn der Arbeitgeber den BR nicht vor jeder Umfrage informiert und - das ist eher good will - nach seiner Meinung zur Sinnhaftigkeit usw. befragt. Sollte sich der Arbeitgeber uneinsichtig zeigen, könnte der BR seinerseits Umfragen durchführen - ohne den Arbeitgeber vorher zu fragen. Ihr BR sollte den Arbeitgeber fragen, ob er das für gut halten würde.

Z
zicke56

29.07.2005 um 16:49 Uhr

Hallo, ich habe auch mal ein bisschen recherchiert, weil mich die Sache interessiert. Unsere erste Befargung ging nach ABsprache zwar vollkommen reibungslos, aber unter neuer Führung könnte das auch anders aussehen. Wie Das Dino schon sagte ist es ein Kriterium, ob die Umfrage anonymisiert ist. Wenn nicht dann handelt es sich um einen Mitarbeiterfragebogen, der mitbestimmungspflichtig ist(§87 1u.6 bzw. §94 BetrVG). Ein weiteres Kriterium ist es, ob die Umfrage im Intranet oder per e-mail erfolgt. Auch dann ist es mitbestimmungspflichtig;Urteil Hess.LAG vom 05.07.01,AZ: 5 TaBV 153/00. Ein Informationsrecht nach § 80,ABs.2 BetrVG ist m.E. immer gegeben.siehe auch Urteil BAG v. 8.6.99;AZ: 1 ABR 28/97

D
diggerx

28.10.2005 um 17:02 Uhr

@OTTO Gibt es eigendlich auch ein Gebot zur "vertrauensvollen Zusammenarbeit" zwischen Mitarbeitern und BR" zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs".

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