Erstellt am 23.07.2005 um 22:47 Uhr von otto
Guten Abend Heringeltaube!
Ich habe gerade erst festgestellt, daß die beiden letzten Beiträge im FORUM von Ihnen kommen und wahrscheinlich zusammenhängen. Damit hat sich die erste Frage in meinem ersten Beitrag erledigt. Sie haben einen BR!
Was mir noch nicht ganz klar ist: Sie schreiben, daß in Ihrem Arbeitsvertrag keine Zeiten festgelegt sind. Bezieht sich das auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit oder die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage?
Der Arbeitgeber kann die Gesamtdauer der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen natürlich nicht einseitig ändern. Das wäre eine Änderung des Arbeitsvetrag. Das geht nur über eine - einvernehmliche - Änderung des Arbeitsvertrags oder eine Änderungskündigung.
Anders sieht es aus, wenn nur die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage geändert wird. Da kann der BR über sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG direkt in die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer/innen eingreifen - also auch freie Tage usw. festlegen.
Ich würde mich an Ihrer Stelle erst einmal an den BR wenden und ggf. einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einschalten, wenn Sie da nicht weiter kommen.
Gruß otto
Erstellt am 25.07.2005 um 08:27 Uhr von nidis
Hallo Heringeltaube. Wenn ich das richtig sehe, möchte euer AG die Wochenarbeitszeit reduzieren. Dies kann nicht durch eine BV mit dem BR vereinbart werden da die Wochenarbeitszeit grundsätzlich eine tarifliche Regelung ist. Ihren Arbeistzeiten zufolge sind Sie in Teilzeit beschäftigt. Der BR kann zwar gemäß § 87 BetrVG die Verteilung der Stunden auf die einzelnen Tage festlegen, allerdings nur im kollektivrechtlichen Sinne. Wenn Sie als einzelne AN eine andere Verteilung wünschen, können Sie dies nach dem TzBfG mit dem AG individuell vereinbaren. Nur wenn betriebliche Gründe dem entgegenstehen, kann der AG die Verteilung nach ihren Wünschen verweigern. In ihrem Arbeitsvertrag steht mit Sicherheit welche Wochenstundenzahl sie arbeiten müssen. Wenn nicht, verstößt der AG gegen § 2 des Nachweisgesetzes.