Erstellt am 23.07.2005 um 10:51 Uhr von BMW
Hallo
Antwort :Nein
Gehe zum z.B.davon aus das ein Abteilungsleiter ein Aufgabengebiet hat und die Abteilung würde erweitert das soll heißen ein neuer Teil angeschlossen somit dürfte dieses im Direktionsrecht des AG liegen.Es gibt viele Beispiele für solche Situationen im Leben eines BR's.
Beispiel: Abteilung Einkauf Food,Abteilung Non Food,Abteilungsleiter Non Food geht in Rente Stelle wird nicht neu besetzt somit könnte Abteilungsleiter Food diese mit übernehmen!
Erstellt am 23.07.2005 um 19:52 Uhr von otto
Hallo Brazzo!
Ich kann mit dem Begriff "Tätigkeitsprofile" wenig anfangen. Geht es dabei nur um Geld oder die Änderung der Betriebsorganisation?
Im ersten Fall sehe ich keine Möglichkeit für den BR, eine Beteiligung zu verlangen. Führungskräfte sind nicht das Klientel des BR.
Wenn die "Änderung der Tätigkeitsprofile" allerdings direkte und nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Betriebs- oder Arbeitsorganisation hat, könnte es sich sogar um eine Betriebsänderung handeln. Dann wäre § 111 BetrVG einschlägig. Im Zweifelsfall sollte sich der BR immer darauf berufen, daß eine Betriebsänderung vorliegt. Dann kan man abwarten, wie der Arbeitgeber darauf reagiert.
Erstellt am 24.07.2005 um 12:02 Uhr von BMW
Hallo Otto
Warum sind Führungskräfte nicht das Klientel des BR? Ich würde doch meinen es gibt Unterschiede!
Führungskräfte sind nicht gleich Führungskräfte!
Man sollte die Rangfolge nicht aus den Augen lassen nicht zu verwechseln mit Leitende Angestellte (Betr.VG.§5)nehme mal z.B.Schichtführer,Teamleiter diese Kollegen sind auch Führungskräfte oder?
Wäre nett von dir zu hören
Erstellt am 25.07.2005 um 08:34 Uhr von nidis
Hallo Brazzo! Ich gebe BMW recht, nicht alle Führungskräft sind leitende Angestellte, die meisten eher nicht. Was ihr beachten solltet, die Änderung der Tätigkeitsprofile könnten eine Versetzung sein und damit, bei nicht leitenden Angestellten, mitbestimmungspflichtig.