Erstellt am 21.07.2005 um 14:11 Uhr von bernd
Hej Bulli,
der § 119 Abs. 1 Punkt 1 des BetrVG sagt folgendes:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der
Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst,
und der Abs. 2 des gleichen §:
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.
Ihr könnt Euch also an die Gewerkschaft wenden oder z.B. einen Wahlvorstand bilden und mit dieser Hilfe eine Anzeige machen. Z.B. bei der Polizei wegen Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz entsprechend § 119. Ein Arbeitsrechtsanwalt (wird durch die Gewerkschaft geregelt so jemand von Euch darin ist) ist immer hilfreich.
Vielleicht hilft es ja wenn der Chef mal einen entsprechenden Auszug des § 119 am Kopierer findet.
Viel Glück!
bernd