W.A.F. LogoSeminare

Schwerbehindertenvertretung - darf die SBV an Sitzungen des Betriebsausschusses teilnehmen?

B
berndhallbach
Jan 2018 bearbeitet

Meine Frage: Laut Betriebsverfassungsgesetz kann die Schwerbehindertenvertretung an den Betriebsratssitzungen teilnehmen. Gilt dies auch für den Betriebsausschuss und den Wirtschaftsausschuss? Ich freue mich auf Antworten - Danke

Bernd Hallbach

7.60604

Community-Antworten (4)

B
BMW

19.07.2005 um 23:38 Uhr

Hallo Bernd Ich hoffe dir hilft das weiter!

Eine Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung (§ 95 Abs. 4 SGB IX ) an WA-Sitzungen ist im Gesetz zwar nicht ausdrücklich vorgesehen. Da der WA nach der Rspr. des BAG jedoch einem BR-Ausschuss gleichzusetzen ist (BAG 18. 11. 80, AP Nr. 2 zu § 108 BetrVG 1972), hat auch die Schwerbehindertenvertretung das Recht zur Teilnahme an den WA-Sitzungen (wie hier BAG 4. 6. 87, AP Nr. 2 zu § 22 SchwbG; LAG Hamm 17. 4. 85, BetrR 87, 298; LAG Niedersachsen 7. 1. 87, BetrR 87, 301, Ls.; GK-Fabricius/Oetker, Rn. 44; MünchArbR-Joost, § 319 Rn. 89; a. A. Zöllner/Loritz, § 45 IX). Ihr steht insoweit auch ein Anspruch auf Besuch entsprechender Seminare zu (LAG Hamburg 12. 11. 96, AiB 97, 542).

V
viktor

20.07.2005 um 10:50 Uhr

Im Gesetz steht, dass der SchwerbV an den Sitzungen des BR mit dem Arbeitgeber teilnehmen kann

B
betriebsraetin36

06.11.2005 um 11:00 Uhr

die SchwerbV muß zu jeder sitzung eingeladen werden und kann dort beratend zur seite stehen, darf aber nicht bei abstimmungen und beschlüssen mit stimmen.

D
Durchblicker

30.03.2006 um 10:42 Uhr

§32 BetrVG , Zitat: „Die Schwerbehindertenvertretung (..) kann an a l l e n Sitzungen des BR beratend teilnehmen“.

Ergänzend hierzu siehe Kommentar 1 zu §32 BetrVG im BetrVG-Basiskommentar mit Wahlordnung (12.Auflage, Bund-Verlag) , Zitat:

  1. „§32 gilt nicht nur für alle BR-Sitzungen (LAG Hessen, NZA-RR02, 587: unabhängig davon , ob Fragen schwerbehinderter AN anstehen und welche Themen auf der Tagesordnung stehen) sondern auch für Ausschuss-Sitzungen der BR einschl. BA und WA (BAG, NZA 87, 861) und Arbeitsschutzausschuss (§95 Abs. 4 SGB IX).“

Ihre Antwort