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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Müssen Protokolle von internen Abteilungsversammlungen von allen Teilnehmern unterschrieben werden ?

G
Galileo
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, liebe KollegInnen,

leider habe ich der einschlägigen Rechtssprechung nichts gefunden, daher wende ich mich an euch, in der Hoffnung, ein paar Tipps zu bekommen. Folgender Fall : Hier in der Firma werden regelmäßig Abteilungsbesprechungen durchgeführt. Bis dato war es so, dass das Protokoll der Versammlung jedem Mitarbeiter zur Unterschrift und Einverständnis vorgelegt wurde. Der Abteilungsleiter hat nun jedoch entschieden, dass das Protokoll nur noch vom ihm und dem Protokollführer gegengelesen wird und den Mitarbeitern nur noch zur Kenntnis (also ohne die Möglichkeit, Einspruch zu erheben) per Mail übermittelt wird. Ist dies rechtens ? Kennt ihr vielleicht Rechtsquellen, die das untermauern oder dem widersprechen ? Danke für jeden Hinweis !

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Community-Antworten (2)

B
BMW

19.07.2005 um 23:33 Uhr

Hallo Galileo Es ist nicht üblich das jeder Teilnehmer untrschreibt! Im BR ist diese vorgehensweise doch auch nicht üblich!Siehe nachfolgenden Text! Soweit BR-Mitglieder Einwendungen gegen die Sitzungsniederschrift haben, können sie diese auch in der nachfolgenden BR-Sitzung aus Anlass der Genehmigung der Niederschrift geltend machen (FKHES, Rn. 31; GK-Wiese/Raab, Rn. 27; HSG, Rn. 22; MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 80 empfiehlt, in die Tagesordnung der nächsten Sitzung die Behandlung von Einwendungen gegen die letzte Niederschrift aufzunehmen). Der BR muss sich mit den Einwendungen befassen und ggf. die Berichtigungen in die Niederschrift aufnehmen (vgl. GK-Wiese/Raab, a. a. O.; HSG, Rn. 19 ff.; a. A. Kühner, S. 25). Entsprechendes gilt, wenn er die Gegendarstellung für nicht berechtigt erachtet (vgl. FKHES, Rn. 30; GK-Wiese/Raab, a. a. O.). In der Niederschrift, auf die sich die Einwendungen beziehen, ist zweckmäßigerweise ein Vermerk anzubringen (GK-Wiese/Raab, a. a. O.). Die Erhebung von Einwendungen hat auf die Wirksamkeit der Beschlüsse des BR keine unmittelbaren Auswirkungen (FKHES, a. a. O.; GK-Wiese/Raab, Rn. 26; ErfK-Eisemann, Rn. 4). Sie können jedoch für die Würdigung der Beweiskraft der Niederschrift von Bedeutung sein (GK-Wiese/Raab, a. a. O.).

G
Galileo

20.07.2005 um 11:39 Uhr

Hallo BMW, danke für die Antwort !

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