Arbeitszeitpausen - Kann ich die Einführung verhindern ??
Unser Arbeitgeber möchte mit aller Gewalt bei Schichtarbeiter eine Pause einführen. Unser Tarifvertrag besagt uns das die Pause bei Schichtbetrieb auf minimum reduziert werden darf, aber den Mitarbeitern muß Zeit gegeben werden um ihre Mahlzeit einnehmen zu können. Diese Zeit muss dann bezahlt werden. Um die Wochen-Arbeitszeit künstlich zu verlängern will er nach ArbZG will er uns eine Pause "gewehren" damit wir am Freitag länger arbeiten. Wir, als Betriebsrat, sind gegen dieser Regelung. Meine Frage, gibt es eine Rechtssprechung dafür, und wenn ja wo kann ich das finden. Für ein Tip wäre ich sehr dankbar.
Community-Antworten (2)
13.07.2005 um 09:56 Uhr
Was heißt denn auf ein Minimum reduzieren? Zehn Minuten zum Essen? Schau mal richtig in das Arbeitszeitgesetz, er kommt gar nicht drum herum die Pause zu geben, und Ihr nicht, sie anzunehmen. Die Arbeitszeit ansich wird dadurch nicht künstlich verlängert, während der Pause arbeitet Ihr doch nicht. Täve
14.07.2005 um 11:09 Uhr
§ 4 Arbeitszeitgesetz Ruhepausen „Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Ar-beitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitten von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dür-fen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden.“ • Kurzpause: Arbeitsfreie Zeit von weniger als 15 Minuten ist keine solche Pause. • Arbeitspause: Oft wird die gelegentlich auftretende Pause in der Arbeit mit einer Pause der Beschäftigten verwechselt. Ein betriebsbedingtes Ruhen der Arbeit, weil gerade keine Arbeit anfällt, ist keine Pause, sondern Arbeitszeit. Die Beschäftigte halten sich für die anfallenden Tä-tigkeiten bereit. Nachträglich können solche Unterbrechungen nicht zu Ruhepausen umgedeutet werden. Regelmäßig zu Beginn der Schicht, sicherlich aber zu Beginn der („im voraus festste-henden“) Ruhepause müssen die Beschäftigten wissen, dass sie nun machen können was sie wollen. Wirklich vollkommen frei „Pausen“ sind im voraus festgelegte Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat, sondern frei darüber entscheiden kann, wo und wie er diese Zeit verbringen will. Entscheidendes Merkmal für die „Pause“ ist daher, dass der Arbeitnehmer von jeder Dienstverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zum Dienst bereitzuhalten, freigestellt ist. BAG 23.9.1992 – 4 AZR 562/91 = BB 1992, 2512 = DB 1993, 1194 = NZA 1993, 752
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