Muss der befristete Arbeitsvertrag eines Betriebsratsmitglieds verlängert werden?
Hallo,
unser Unternehmen benötigt dringend einen Betriebsrat, da unser Arbeitgeber sehr willkürlich handelt. Die Belegschaft ist sich da auch einig. Ich würde das gerne unterstützen - jedoch habe ich und viele andere hier auch nur befristete 1-Jahres-Verträge. Wie schaut das aus, wenn so jemand in den BR gewählt wird, der Vertrag aber nach 3-4 Monaten ausläuft? Besteht diesbezüglich ein Schutz? Ein Recht auf Verlängerung (sofern keine wirklich betriebl. Gründe dagegen sprechen) etc.? Danke
Community-Antworten (4)
15.06.2005 um 18:59 Uhr
Meines Erachtens nein. Durch den befristeten AV scheidet man zum vertraglichen Zeitpunkt aus und ein Ersatzmitglied rückt nach. Der besondere Kündigungsschutz gilt nur der Kündigung, verlängert aber kein befristetes AV.
15.06.2005 um 19:50 Uhr
Also ist ein befr. AV ein Schleudersitz. Es ist demnach wohl unratsam, einen Angestellten mit einem bef. AV zur Wahl aufzustellen ...
16.06.2005 um 01:55 Uhr
Wieso soll das ein Schleudersitz sein ?
Der AG wird nur vermutlich nie öffentlich zugeben, eine Befristung nicht verlängert zu haben, weil ein AN als BR kandidiert hat.
16.06.2005 um 10:30 Uhr
Rollie schrieb: Der AG wird nur vermutlich nie öffentlich zugeben, eine Befristung nciht verlängert zu haben, weil ein AN als BR kandidiert hat.
AAAABER: Wird ein befristet Arbeitsverhältnis verlängert oder geht es gar in ein unbefristetes Verhältnis über, paralel wird aber der Vertrag des BR, der jedoch vergleichbar sein muß, nicht verlängert, hat man IMHO genau aus dem Grund sehr gute Chancen vor dem Arbeitsgericht (Ich war ja BR, darum bin ich nicht übernommen worden). Niemand darf wg. seiner BR-Tätigkeit benachteiligt werden, und das soll der AG mal beweisen! Wird jedoch keines Verlängert, dann hat man logischerweise keine Handhabe. So ist es übrignes bei Azubis auch: Wird in einem Jahr ein Azubi übernommen, so muß dies aus o.g. Grund zwingend die JAV sein, sonst reicht es schon für eine erfolgversprechende Klage.
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