Erstellt am 05.04.2006 um 09:47 Uhr von Frank B.
Fristen sind im BGB geregelt.
§ 193 Sonn- und Feiertag, Sonnabend Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Das bedeutet, wenn der letzte Tag laut Frist der Ostermontag ist, ist dies der Donnerstag vor Ostern!!! Da hier ja die Fristen zurückgerechnet werden und vom Wahltermin ausgehen.
Erstellt am 05.04.2006 um 12:59 Uhr von putzi
Hallo, danke für die Antwort. Wie verhält es sich denn mit den weiteren Fristen? Richten sich die dann nach dem verschobenen oder dem eigentlichen Termin? Wenn jetzt ein Termin von Karfreitag auf den Donnerstag vorverlegt werden muss, dann wird der Termin davor von dem Donnerstag zurückgerechnet?