Hallo Nina
Ich würde erst einmal abwarten und den AG beweisen lassen das seine Aussage bestätigt wird. Es ist schwierig da hinter zu kommen wenn man als Br die Tür vor der Nase zu bekommt. Ich kann mir vorstellen das Ihr als BR mit den MA ja Kontakt habt, und die können Euch ja genau schildern wie die Gespräche ablaufen. Weiterhin hat der AN ja ein BEschwerderecht, auf das er sich berufen kann, und schon seid ihr mit im Boot. Die Erläuterungen können dem zu folge von Euch mitverfolgt werden. Ihr müsst als BR und Belegschaft in diesen Fällen zusammen arbeiten. Die Rechtssprechung dazu ist Dir ja schon genannt worden.
Ihr könnt natürlich auch zum Arbeitsgericht gehen etc, ob ihr dann aber weiter seid wage ich zu bezweifeln. Der AG lernt häufig erst in sochen fällen wie er selbst alles richtig macht. Also immer mit etwas Fingerspitzengefühl die Sache angehen.
Hier eine BV als Beispiel
Betriebsvereinbarung
Krankengespräche
Zwischen
der Firma _______
und
dem Betriebsrat der Firma ______
wird gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG vereinbart:
1. Zur Senkung der Fehlzeiten und damit auch der Lohnkosten sollen Krankengespräche eingeführt werden, um betrieblich bedingte Krankheitsursachen erkennen und beseitigen zu können.
2. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Betriebe der Firma ________.
Anwendbar ist sie auf alle Beschäftigten einschließlich der leitenden Angestellten. Ausgenommen sind Beschäftigte, die nur vorübergehend bei der Firma _______ tätig sind. Unter einer vorübergehenden Tätigkeit ist eine Beschäftigung von bis zu _ Monaten zu verstehen (Anm. 1)
3. Die Krankengespräche finden jeweils spätestens frühestens 1 Woche, spätestens aber 4 Wochen nach der Genesung der erkrankten Mitarbeiter/innen statt (Anm. 2).
Gespräche dürfen nicht geführt, wenn
- die Erkrankung auf einem Arbeitsunfall beruht,
- während der Schwangerschaft eintritt oder
- der/die Beschäftigte an einer Maßnahme der Rehabilitation teilnimmt,
es sei denn, der/die Betreffende wünscht ausdrücklich ein solches Gespräch.
4. Vor den Gesprächen ist den betroffenen Beschäftigten ein Schreiben zuzusenden mit der Bitte, Auskunft über den Grund der Fehlzeiten zu geben. Gefragt werden darf nur nach Ursachen, die dem betrieblichen, nicht aber dem privaten Bereich zuzuordnen sind.
Unzulässig sind auch Fragen nach dem Krankheitsbild, insbesondere nach typischen Krankheiten in der Familie oder in der Verwandtschaft und nach den Ergebnissen genetischer Tests.
5. Krankengespräche sollen in folgenden Abstufungen durchgeführt werden:
- Gespräche der 1. Stufe dienen lediglich der Motivation.
Sie sind durchzuführen, wenn der/die Beschäftigte im letzten Kalenderjahr mehr als _ Arbeitstage krankheitsbedingt gefehlt hat. Dabei werden die unter Zif. 3 aufgezählten Krankheitsfälle nicht mitgerechnet.
- Erkrankt der Beschäftigte innerhalb von _ Monaten nach dem 1. Gespräch erneut, werden in einem 2. Gespräch die Arbeitsbedingungen eingehend erörtert und nach Lösungen gesucht, um weitere Erkrankungen zu vermeiden.
- Wird der/die Mitarbeiter/in trotz des 2. Gesprächs innerhalb von weiteren _ Monaten wieder krank, kommt es zu einem 3. Gespräch, in dem die Konsequenzen häufiger Erkrankungen für den Betrieb und die Kollegen aufgezeigt werden.
- Tritt innerhalb von _ Monaten eine erneute Erkrankung ein, wird ein 4. Gespräch geführt, das eine Umsetzung oder Versetzung des/der Betreffenden zum Ziel hat (Anm. 3).
6. Bei der Durchführung des Gesprächs ist stets darauf zu achten, dass das Persönlichkeitsrecht des/der Beschäftigten nicht verletzt wird. Fragen, die gegen diese Recht verstoßen, müssen nicht beantwortet werden. Die Nicht-Beantwortung darf keine negativen Folgen für die Mitarbeiter/innen haben.
7. An den Gesprächen dürfen neben dem/der Betroffenen, dem Vorgesetzten und einem Vertreter der Personalabteilung auch ein Mitglied des Betriebsrates und der Betriebsarzt teilnehmen.
8. Die Krankengespräche werden protokolliert, soweit sie sich mit den in dieser Betriebsvereinbarung niedergelegten Inhalten decken. Den Betroffenen und dem Betriebsrat wird jeweils eine Kopie des Protokolls überreicht.
9. Angaben über Häufigkeit und betriebliche Ursachen der Fehlzeiten dürfen genauso gespeichert werden wie Erkenntnisse über betriebliche Gesundheitsgefährdungen und –schäden.
10. Die aus den Krankengesprächen gewonnenen Informationen über den Gesundheitszustand der Mitarbeiter/innen dürfen nicht für eine krankheitsbedingte Kündigung verwendet werden. Soweit es zu einer Kündigung aus gesundheitlichen Gründen kommt, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass die Erkenntnisse über den Kündigungsgrund aus einer anderen Informationsquelle stammen.
11. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und kann von beiden Seiten mit einer Frist von ________ Monaten gekündigt werden (Anm. 4).
Ort _________
Datum _______
Geschäftsleitung Betriebsrat
Anm. 1:
Für nur vorübergehend Beschäftigte entfällt das Bedürfnis von Krankengesprächen. Die zeitliche Grenze für eine nur vorübergehende Tätigkeit kann frei vereinbart werden und sollte sich zwischen 3 und 6 Monaten bewegen.
Anm. 2:
Für den Zeitpunkt des 1. Krankheitsgesprächs existieren keine Vorschriften. Damit sich der Betroffene vorbereiten kann, sollten aber ein paar Tage nach der Genesung verstrichen sein. Andererseits muss aber noch ein zeitlicher Zusammenhang zur letzten Erkrankung hergestellt werden können.
Anm. 3:
Wann jeweils die nächste Gesprächsstufe erfolgen soll, unterliegt ebenfalls der freien Vereinbarung. Das 1. Gespräch kann auch schon vor Ablauf eines Jahres geführt werden. Als Anhaltspunkt für häufige Fehlzeiten kann die Rechtsprechung zur krankheitsbedingten Kündigung herangezogen werden.
Anm. 4:
Arbeitgeber und Betriebsrat können die Kündigungsfrist frei vereinbaren. Wird keine Kündigungsfrist angegeben, gilt die 3-monatige Frist des § 77 Abs. 5 BetrVG.
mfg