Probezeitkündigung III.
Hallo Merlin, der AG hat in der Vorlage zur Anhörung keine Kündigungsgründe genannt. Wir wollen jetzt den AG auffordern uns die Gründe zu nennen. Wir werden dann der Kündigung nicht zustimmen. Nach Ablauf der Frist wird der AN eine Kündigungsschutzklage einreichen, dann ist die Probezeit beendet. Ist dieser Weg möglich? Wir möchten unbedingt versuchen, den Arbeitsplatz zu erhalten. Gibt es vielleicht noch eine andere Möglichkeit?
Gruß
Wolf
Community-Antworten (5)
24.05.2005 um 13:31 Uhr
Hallo Wolf, ich würde dem AG mitteilen, daß sich der BR unvollständig unterrichtet sieht und er sich NACH Angabe der Kündigungsgründe binnen Wochenfrist äußern wird. Wann läuft die Probezeit denn genau aus? Gruß, Merlin
24.05.2005 um 13:34 Uhr
Die Probezeit läuft am 30.06. aus.
Gruß Wolf
PS Du hast mir übrigens schon einmal sehr. Man wollte mir als BR-Vorsitzenden kündigen - ohne Erfolg.
24.05.2005 um 13:51 Uhr
Auf die Gründe wäre ich mal gespannt. Wenn es bei Kündigung in der Probezeit auch zutrifft wie bei anderen Kündigungen (das weiß ich jetzt aber nicht sicher), daß die Gründe Tatsachen sein müssen, keine Werturteile, dann ... Gruß, Merlin
24.05.2005 um 17:57 Uhr
Auch in der Probezeit muß der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung gehört werden. In der Probezeit und den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Der Arbeitgeber kann kündigen, ohne einen betriebs-, verhaltens- oder personenbedingten Grund zu besitzen. Liegt ein solcher Grund nicht vor, braucht der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch keinen Grund benennen. Er kann angeben; “Kündigung in der Probezeit/in den ersten 6 Monaten”. Kündigt er aber wegen eines bestimmten Grundes, so muß er den Grund dem Betriebsrat auch nennen.
http://www.bewerbungsmappen.de/links/Arbeitsrecht_XI/Arbeitsrecht_128/arbeitsrecht_128.html
25.05.2005 um 09:34 Uhr
Noch ein Nachtrag zu gestern: § 102 Abs. 1 BetrVG, Anhörung bei Kündigung: Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG sind dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung auch dann mitzuteilen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht dem allgemeinen Kündigungsschutz unterliegt. Hat allerdings der Arbeitgeber keine auf Tatsachen gestützte und demgemäß durch die Mitteilung dieser Tatsachen konkretisierbaren Kündigungsgründe, so genügt es, wenn er dem Betriebsrat seine subjektiven Wertungen mitteilt, die ihn zu der Kündigung veranlassen (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats, vgl. BAGE 75, 13 = AP Nr. 64 zu § 102 BetrVG 1972 und zuletzt Urteil vom 12. November 1998 - 2 AZR 687/97 - n.v.). BAG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 2 AZR 234/98
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