Erstellt am 24.05.2005 um 10:32 Uhr von Rollie
Ich denke mal, der Mitarbeiter könnte zwar Kündigungsschutzklage erheben. Allerdings habe ich Zweifel, das die was bringt, da der Kündigungsschutz ja noch nicht greift.
Entgegen der Meinungen im anderen Posting denke ich, das der Betriebsrat zwar gehörrt werden muß, aber die Kündigung nicht ablehnen kann.
Es ist ja Sinn einer Probezeit zu schauen, ob man zueinander paßt. Zudem halte ich es für legitim, wenn der AG argumentiert, dass das Vertrauensverhältnis gestört sei und er daher das AV aufkündigt.
Taktisch klüger wäre es seitens AN sicher gewesen, die gehaltlichen Punkte schriftlich fixieren zu lassen und Forderungen erst nach der Probezeit, zur Not mit rechtlichen Schritten, einzufordern.
Um einer Kündigung seitens Betriebsrat zu widersprechen bedarf es auch einer Begründung seitens Betriebsrat, die dem BetrVG. auch standhalten muß.
Ich denke daher, das der BR zwar ein Anhörungsrecht, nicht aber ein Widerspruchsrecht in der Probezeit hat, lasse mich aber gerne eines Besserem belehren.
Erstellt am 24.05.2005 um 10:52 Uhr von N.D.
§ 622 BGB regelt die Kündigungsfrist, 2 Wochen, während einer vereinbarten Probezeit von max. 6 Monaten. § 102 Abs. 3 BetrVG regelt die Widerspruchsgründe eines BR bei einer Kündigung - und Kündigung während der Probezeit ist kein Widerspruchsgrund. ein BR kann höchstens nach 102 Abs. 2 BetrVG Bedenken anmelden. Davon bleibt das Recht auf Kündigungsschutzklage durch den Kollegen unberührt.
Erstellt am 24.05.2005 um 10:55 Uhr von wolf
Verstehe ich es richtig - der AN hat während der Probezeit kein Recht auf Kündigungsschutzklage?
Erstellt am 24.05.2005 um 11:04 Uhr von N.D.
Das Recht zur Kündigungsschutzklage hat er schon, das stellt niemand in Abrede. Er hat leider nur nicht das Recht, diese auch zu gewinnen.
Erstellt am 24.05.2005 um 11:07 Uhr von wolf
Das stimmt - muß der AG überhaupt Gründe zur Kündigung angeben? Es muß ja Unterschied zu ordentlichen <Kündigung bei einem unbefristeten AV geben oder ist es nur die Kündigungszeit? Vielen Dank nochmal!!!
Gruß Wolf
Erstellt am 24.05.2005 um 11:08 Uhr von merlin
Es ist aber doch so, daß der BR trotzdem angehört werden muß, und ohne die Angabe der Kündigungsgründe ist es meiner Meinung nach keine ordnungsgemäße Anhörung und die Wochenfrist beginnt nicht zu laufen. Und außerdem hat der AG die Kündigung ja schon ausgeprochen, bevor der BR ordnungsgemäß angehört wurde
Erstellt am 24.05.2005 um 11:10 Uhr von merlin
Hallo Wolf, jetzt haben wir uns knapp überschnitten. Ja der AG muß dem BR auch bei einer Kündigung in der Probezeit die Gründe nennen (dem BR gegenüber, nicht dem AN)
Erstellt am 24.05.2005 um 11:12 Uhr von wolf
Der AG hat die Kündigung nur mündlich ausgesproch - nicht schriftlich. Hat allerdings allen MA durch Mail erklärt, daß man sich von dem AN trennt.
Erstellt am 24.05.2005 um 11:16 Uhr von wolf
Hallo Merlin, der AG hat in der Vorlage zur Anhötung kein Kündigungsgründe genannt. Wir wollen jetzt den AG auffordern u8ns die Gründe zu nennen. Wir werden dann der Kündigung nicht zustimmen. Nach Ablauf der Frist wird der AN eine Kündigungsschutzklage einreichen, dann ist die Probezeit beendet. Ist dieser Weg möglich. Wir möchten unbedingt versuchen, den Arbeitsplatz zu erhalten.
Gruß
Wolf
Erstellt am 24.05.2005 um 11:29 Uhr von merlin
Hallo Wolf, ich würde dem AG mitteilen, daß sich der BR unvollständig unterrichtet sieht und betonen, daß sich der BR NACH Angabe der Kündigungsgründe binnen Wochenfrist äußern wird. Wann läuft die Probezeit denn genau aus?
Erstellt am 24.05.2005 um 11:32 Uhr von wolf
Die Probezeit läuft am 30.06.05 aus.
Erstellt am 24.05.2005 um 15:53 Uhr von Rollie
Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
ich denke trotzdem, das eine Kündigungsschutzklage wenig Sinn bringt, da ja noch kein Kündigungsschutz greift.