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Kündigungsschutzklage in der Probezeit?

W
wolf
Jan 2018 bearbeitet

Es geht hier nochmal um das Gleiche Thema wie unten. Kann der AN in der Probezeit eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen, wenn der BR die Kündigung abgelehnt hat?

Gruß

Wolf

1.256012

Community-Antworten (12)

R
Rollie

24.05.2005 um 12:32 Uhr

Ich denke mal, der Mitarbeiter könnte zwar Kündigungsschutzklage erheben. Allerdings habe ich Zweifel, das die was bringt, da der Kündigungsschutz ja noch nicht greift.

Entgegen der Meinungen im anderen Posting denke ich, das der Betriebsrat zwar gehörrt werden muß, aber die Kündigung nicht ablehnen kann.

Es ist ja Sinn einer Probezeit zu schauen, ob man zueinander paßt. Zudem halte ich es für legitim, wenn der AG argumentiert, dass das Vertrauensverhältnis gestört sei und er daher das AV aufkündigt.

Taktisch klüger wäre es seitens AN sicher gewesen, die gehaltlichen Punkte schriftlich fixieren zu lassen und Forderungen erst nach der Probezeit, zur Not mit rechtlichen Schritten, einzufordern.

Um einer Kündigung seitens Betriebsrat zu widersprechen bedarf es auch einer Begründung seitens Betriebsrat, die dem BetrVG. auch standhalten muß.

Ich denke daher, das der BR zwar ein Anhörungsrecht, nicht aber ein Widerspruchsrecht in der Probezeit hat, lasse mich aber gerne eines Besserem belehren.

N
N.D.

24.05.2005 um 12:52 Uhr

§ 622 BGB regelt die Kündigungsfrist, 2 Wochen, während einer vereinbarten Probezeit von max. 6 Monaten. § 102 Abs. 3 BetrVG regelt die Widerspruchsgründe eines BR bei einer Kündigung - und Kündigung während der Probezeit ist kein Widerspruchsgrund. ein BR kann höchstens nach 102 Abs. 2 BetrVG Bedenken anmelden. Davon bleibt das Recht auf Kündigungsschutzklage durch den Kollegen unberührt.

W
wolf

24.05.2005 um 12:55 Uhr

Verstehe ich es richtig - der AN hat während der Probezeit kein Recht auf Kündigungsschutzklage?

N
N.D.

24.05.2005 um 13:04 Uhr

Das Recht zur Kündigungsschutzklage hat er schon, das stellt niemand in Abrede. Er hat leider nur nicht das Recht, diese auch zu gewinnen.

W
wolf

24.05.2005 um 13:07 Uhr

Das stimmt - muß der AG überhaupt Gründe zur Kündigung angeben? Es muß ja Unterschied zu ordentlichen
M
merlin

24.05.2005 um 13:08 Uhr

Es ist aber doch so, daß der BR trotzdem angehört werden muß, und ohne die Angabe der Kündigungsgründe ist es meiner Meinung nach keine ordnungsgemäße Anhörung und die Wochenfrist beginnt nicht zu laufen. Und außerdem hat der AG die Kündigung ja schon ausgeprochen, bevor der BR ordnungsgemäß angehört wurde

M
merlin

24.05.2005 um 13:10 Uhr

Hallo Wolf, jetzt haben wir uns knapp überschnitten. Ja der AG muß dem BR auch bei einer Kündigung in der Probezeit die Gründe nennen (dem BR gegenüber, nicht dem AN)

W
wolf

24.05.2005 um 13:12 Uhr

Der AG hat die Kündigung nur mündlich ausgesproch - nicht schriftlich. Hat allerdings allen MA durch Mail erklärt, daß man sich von dem AN trennt.

W
wolf

24.05.2005 um 13:16 Uhr

Hallo Merlin, der AG hat in der Vorlage zur Anhötung kein Kündigungsgründe genannt. Wir wollen jetzt den AG auffordern u8ns die Gründe zu nennen. Wir werden dann der Kündigung nicht zustimmen. Nach Ablauf der Frist wird der AN eine Kündigungsschutzklage einreichen, dann ist die Probezeit beendet. Ist dieser Weg möglich. Wir möchten unbedingt versuchen, den Arbeitsplatz zu erhalten.

Gruß

Wolf

M
merlin

24.05.2005 um 13:29 Uhr

Hallo Wolf, ich würde dem AG mitteilen, daß sich der BR unvollständig unterrichtet sieht und betonen, daß sich der BR NACH Angabe der Kündigungsgründe binnen Wochenfrist äußern wird. Wann läuft die Probezeit denn genau aus?

W
wolf

24.05.2005 um 13:32 Uhr

Die Probezeit läuft am 30.06.05 aus.

R
Rollie

24.05.2005 um 17:53 Uhr

Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

ich denke trotzdem, das eine Kündigungsschutzklage wenig Sinn bringt, da ja noch kein Kündigungsschutz greift.

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