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Hausverbot gegen Betriebsratsmitglied

M
Mephisto2oo2
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

ich wurde heute um 11.00 Uhr von einem beauftragten Managers des Arbeitgebers im BR-Büro besucht und aufgefordert, dass ich umgehend meine BR-Arbeit beende und meine "normale" Tätigkeit aufnehme. Mache ich das nicht, so wertet das der Arbeitgeber als Arbeitsverweigerung.

Ich wollte dies erst durch meinen Anwalt klären lassen, wurde dann aber vom Manger aus der Firma geschickt und es wurde ein Hausverbot ausgesprochen.

Ich darf noch dazu sagen, dass ich meinem Arbeitgeber für heute 8 h Br-Arbeit gemeldet habe.

Ich wollte eine Klage gegen meinen eigenen BR schreiben, da dieser eine Mobbing-Beschwerde von mir nach §85 seit 6 Wochen nicht behandelt.

Der BR ist also mein Gegner, was die Sache kompliziert macht. Der AG wird nun wohl eine Kündigung konstruieren, wo wohl mein BR zustimmt, da diese mich schon lange loshaben wollen.

Soweit mein Freitag der 13.

Habe ich richtig gehandelt? Ich musste mich selbst für diesen Tag freistellen, da meine Mitbestimmungsrechte jeden Tag mehr und mehr den Bach runter gehen!

Hab hier unter Mephisto2002 schon die ganze schlimme Geschichte früher gepostet!

Schöne Feiertage

Mephisto2oo2

3.08006

Community-Antworten (6)

T
thomas

13.05.2005 um 21:10 Uhr

Betriebsratsarbeit hat Vorrang vor der arbeitsvertraglichen Verpflichtung. Allerdings ist fraglich, ob in diesem fall Betriebsratsarbeit vorliegt und ob sie in diesem Fall ausreicht, 8 Stunden BR-Arbeit zu begründen. Sicherheitshalber würde ich den Arbeitgeber wissen lassen, dass die Bereitschaft zur Arbeitsleistung besteht. Wenn eine Zusammenarbeit innerhalb des Betriebsrats wirklich nicht mehr möglich ist und sich keine Mehrheit für die eigene Position gewinnen lässt, würde ich überlegen, das Betriebsratsamt niederzulegen. Wenn der Betriebsrat die Beschwerde nach § 85 BetrVG nicht behandelt, kann eine Beschwerde nach § 84 BetrVG direkt an den Arbeitgeber weiterhelfen. Möglicherweise ist der Arbeitgeber in dem Fall nach §§ 3-5 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, Schutzmaßnahmen gegen Mobbing zu ergreifen.

G
Gast

14.05.2005 um 02:42 Uhr

"Möglicherweise ist der Arbeitgeber in dem Fall nach §§ 3-5 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, Schutzmaßnahmen gegen Mobbing zu ergreifen."

Damit wäre Mephisto also abzumahnen und ggf. aus dem Betrieb zu entfernen?

D
DAR

14.05.2005 um 16:54 Uhr

Hallo, ich gehe davon aus, dass durch Dein Fehlen am Arbeitsplatz kein größeres Gefährdungspotenzial entstanden ist. (z.B. Keine ausreichende Versorgung von Kranken und Verletzten im KKH, drohende Kernschmelze im AKW, Brandgefahr aufgrund fehlender Aufsicht oder ähnliches...) Unter dieser Voraussetzung ist die Maßnahme des Arbeitgebers natürlich völlig überzogen. Schließlich hast Du keine Arbeit verweigert sondern BR-Arbeit erledigt. Sollte Dir der Arbeitgeber kündigen und der BR zustimmen hilft Dir aber erst einmal nur die Kündigungsschutzklage. Ich hoffe, Du hast Deine Arbeitszeiten als BR sauber und nachvollziehbar protokolliert und kannst dies ggf. auch dem Arbeitsgericht vorlegen. Der Arbeitgeber will natürlich auf eine Art Arbeitszeitbetrug als Kündigungsgrund hinaus. Wenn Du Deine Freistellungszeiten nach § 37 (2) BetrVG, wie oben beschrieben, sauber protokolliert hast und nachweisen kannst, was Du in dieser Zeit getan hast, wird der Richter die Kündigung wohl als nichtig erklären. Allerdings ist das Schreiben einer Klageschrift, die Du nicht in Deiner Funktion als BR sondern als gemobbter AN gegen Deinen BR verfasst, (nach meiner Auffassung) nicht wirklich Betriebsratsarbeit. Und ob man dafür 8 Stunden ansetzen muß, wird glaube ich nicht nur mir fraglich erscheinen. Bleibt noch die Frage: Warum und wie hast Du Deine BR-Kollegen so gegen Dich aufgebracht, dass sie Dich loswerden wollen? Mein Tipp: Immer offen und ehrlich miteinander reden. Natürlich gibt es immer Sympathien und Antipathien unter den Mitgliedern, aber die kann man im BR-Büro im Gespräch ausleben. Nach Aussen hin soll es so aussehen, als ob alle BR-Mitglieder an einem Strang zögen. Vermutlich ist es aber dafür schon zu spät. Wenn Du schon eine Klage gegen Deine Kollegen vorbereiten mußt, ist wohl kein Gespräch mehr möglich - oder doch? Liebe Grüße

DAR

M
mephisto2oo2

16.05.2005 um 11:40 Uhr

Hallo,

vielen Dank für die antwort. Nach Rücksprache mit meinen anwälten habe ich um 15 Uhr dann meine Arbeitsleistung angeboten. Ich konnte sogar noch eine einstweilige Verfügung am AG erwirken, über welche nächsten Mitwoch beschieden wird.

8 h hätten für diese Sache nicht mal ausgereicht und ich kann diese Klage auch nur in der Firma schreiben, da ich auf BR-Protokolle und Emails aus den vergangenen 18 Monaten zugreifen musste - und da komm iich zu hause halt nicht ran!

ich rechne aber trotzdem mit einer kündigung, da kenne ich meinen br nur zu gut!

schöne feiertage

mephisto2oo2

B
betriebsrat

17.05.2005 um 10:19 Uhr

Meiner Meinung verschwendet der AG hier viel Zeit und Geld. Er wird die Sache verlieren, selbst wenn der BR hier seine Zustimmung erteilt. Ordentlich sind sie eh nicht Kündbar, wenn dann nur Fristlos. Bei ihrer Schilderung des Falles sollte es für sie keine Probleme bereiten hier zu gewinnen. Wenn sie sich ordentlich abmelden etc. Arbeitskraft weiterhin nachweislich anbieten.

mfg

Z
Ziege

28.07.2005 um 14:25 Uhr

Meiner Meinung verschwendet der AG hier viel Zeit und Geld. Er wird die Sache verlieren, selbst wenn der BR hier seine Zustimmung erteilt. Ordentlich sind sie eh nicht Kündbar, wenn dann nur Fristlos. Bei ihrer Schilderung des Falles sollte es für sie keine Probleme bereiten hier zu gewinnen. Wenn sie sich ordentlich abmelden etc. Arbeitskraft weiterhin nachweislich anbieten.

Da wäre ich mir gar nicht so sicher! Wenn dies der Freistellungszweck von der arbeitsvertaglichen Verpflichtung gewesen sein sollte:

"Ich wollte eine Klage gegen meinen eigenen BR schreiben, da dieser eine Mobbing-Beschwerde von mir nach §85 seit 6 Wochen nicht behandelt."

dann könnte das durchaus relevant sein. Beim Abfassen einer Klage gegen den Betriebsrat handelt es sich wohl eher nicht um erforderliche Betriebsratsarbeit.

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