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Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglied (---Hilfe---)

E
Ernestine
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kolegen, wir haben follgendes Problem bei uns.

  • Ein Betriebsratmitglied von uns hat auf seinem Stundenzettel eingetragen das er mit seiner Kolonne um 7.00 Uhr auf der Baustelle angefangen habe. Sie wurden aber um 7.20 Uhr beim Bäcker gesehen.
  • Ebenfalls hat sich der Betriebsratkolege mehr Arbietsstunden aufgeschrieben als die anderen Kolegen.

Meine Fragen?

  1. Ist das ein fristloser Kündigungsgrund?
  2. Wir sind 5 Betriebsratmitglieder (Betrieb ca.70 Beschäftigte) und haben alle Ersatzmitglieder schon aufgebraucht. Müßen wir jetzt neu wählen oder können wir 4 bis nächstes Jahr weitermachen?

Bitte um schnelle Antwort

Danke im vorraus.

1.19902

Community-Antworten (2)

J
Jaja

06.05.2005 um 10:51 Uhr

Hi, Dein Kollege wird es schwer haben: Urkundenfäschung und Betrug .... oweia, der muß sich warm anziehen! Und ja: solange ihr noch Beschlussfähig seit, könnt ihr noch bis zur Neuwahl durchhalten. Andererseits: wenn ihr jetzt Neuwahlen macht, dann gilt die Amtsperiode bis 2010!

B
Bomber

06.05.2005 um 20:41 Uhr

Absoluter Mist was Euer Kollege da gemacht hat aber er kann doch bestimmt erklären warum seine Arbeitszeit für ihn schon um 7 Uhr angefangen hat eventuell hat er schon am Bauhof Ladetätigkeiten vorgenommen oder oder.... Erst einmal plausibel erklären lassen. An Eurer Stelle würde ich einer fristlosen Kündigung nicht zustimmen bzw. die 3 Tagesfrist verstreichen lassen. Versucht ein vernünftiges Gespräch mit dem AG und eventuell kann man es bei einer Abmahnung belassen. Auszug aus dem BetrVG § 103 BetrVG - V. Schutz gegen außerordentliche Kündigungen Das Gesetz sieht keine Frist vor, innerhalb derer sich der BR zu dem Antrag des AG zu äußern hat. Nach der Rspr. des BAG gilt die Zustimmung als verweigert, wenn sich der BR nicht binnen drei Kalendertagen äußert (BAG 24. 10. 96, DB 97, 1285; 18. 8. 77, AP Nr. 10 zu § 103 BetrVG 1972; vgl. APS-Koch, Rn. 15). Die Nichtäußerung des BR gilt, anders als bei § 102, nicht als Zustimmung, sondern als Zustimmungsverweigerung. Hat sich der BR innerhalb von drei Tagen zu dem Antrag des AG nicht geäußert, hat dieser – ebenso wie im Fall der ausdrücklichen Zustimmungsverweigerung – noch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB die Ersetzung der Zustimmung des BR beim ArbG zu beantragen (BAG 24. 4. 75, AP Nr. 3 zu § 103 BetrVG 1972; vgl. auch BAG 22. 8. 74, 20. 3. 75, 18. 8. 77, AP Nrn. 1, 2, 10 zu § 103 BetrVG 1972). Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt nicht erneut zu laufen (a. A. H.-P. Müller, DB 75, 1363; Otto, ZfA 76, 404).

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