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Briefwahl - Wann muß der Umschlag beim Wahlvorstand sein?

G
geist
Apr 2018 bearbeitet

Wann muß eine schriftliche Stimmabgabe beim Wahlvorstand sein? Kann eine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe vereinbart werden, und damit die Briefwahlunterlagen zu einem späteren Zeitpunkt wie am Wahltag eingehen?

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Community-Antworten (1)

T
thomas

06.05.2005 um 20:01 Uhr

Briefwahlunterlagen müssen spätestens zum Ende der Stimmabgabe (genaue Zeit siehe Wahlausschreiben)am Wahltag beim Wahlvorstand eingehen.

Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe ist nur beim vereinfachten Wahlverfahren möglich (§ 14aBetrVG). Eine genaue Frist, wann in diesem Fall die Stimmauszählung erfolgen muss, sieht die Wahlordnung nicht vor. In der Fachliteratur geht man von drei Tagen, maximal einer Woche nach dem Wahltag aus.

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