Aufstellung zur Betriebsratswahl
Nach einem Betriebsübergang mit ca. 50 MA in eine bestehende Tochtergesellschaft mit auch ca. 50 MA zum 01.01.05, kommt es am 31.05.05 zu einer BR-Wahl. Grund : BR ist nicht handlungsfähig, da nur 4 Mitglieder zur Verfügung stehen und keine Nachrücker mehr vorhanden. Desweiteren ist es auch der Wunsch des bestehenden BR, dass dieser sich neu konstituiert.
Meine Frage : Kann ein Beschäftigter der vom Betriebsübergang betroffen war sich zur BR Wahl aufstellen lassen, obwohl seine Betriebszugehörigkeit < 6 Monate ist.
Mit dem Betriebsübergang sind alle bisherigen Dienstjahre durch die Gescchäftsführung angerechnet worden.
Bitte um schnelle Antwort, damit ggf. das Wahlverfahren nochmal gestoppt werden kann!!!!
Community-Antworten (1)
27.04.2005 um 13:49 Uhr
Wenn der Beschäftigte/Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns angehört hat, müssen diese Zeiten auf die 6-Monatsfrist angerechnet werden. Kommt er dann über die 6 Monate, ist er zum Betriebsrat wählbar.
Übrigens: Wenn der Beschäftigte /Arbeitnehmer die Zugehörigkeit nicht erfüllt, aber gewählt wird, Kann das "geheilt" werden, sobald der Beschäftigte /Arbeitnehmer die sechamonatige Frist erfüllt hat, ohne dass die Wahl rechtskräftig mit Erfolg angefochten oder die Nichtwählbarkeit festgestellt ist
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