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Aufstellung zur Betriebsratswahl

B
Baumeister
Apr 2018 bearbeitet

Nach einem Betriebsübergang mit ca. 50 MA in eine bestehende Tochtergesellschaft mit auch ca. 50 MA zum 01.01.05, kommt es am 31.05.05 zu einer BR-Wahl. Grund : BR ist nicht handlungsfähig, da nur 4 Mitglieder zur Verfügung stehen und keine Nachrücker mehr vorhanden. Desweiteren ist es auch der Wunsch des bestehenden BR, dass dieser sich neu konstituiert.

Meine Frage : Kann ein Beschäftigter der vom Betriebsübergang betroffen war sich zur BR Wahl aufstellen lassen, obwohl seine Betriebszugehörigkeit < 6 Monate ist.

Mit dem Betriebsübergang sind alle bisherigen Dienstjahre durch die Gescchäftsführung angerechnet worden.

Bitte um schnelle Antwort, damit ggf. das Wahlverfahren nochmal gestoppt werden kann!!!!

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Community-Antworten (1)

K
Karl

27.04.2005 um 13:49 Uhr

Wenn der Beschäftigte/Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns angehört hat, müssen diese Zeiten auf die 6-Monatsfrist angerechnet werden. Kommt er dann über die 6 Monate, ist er zum Betriebsrat wählbar.

Übrigens: Wenn der Beschäftigte /Arbeitnehmer die Zugehörigkeit nicht erfüllt, aber gewählt wird, Kann das "geheilt" werden, sobald der Beschäftigte /Arbeitnehmer die sechamonatige Frist erfüllt hat, ohne dass die Wahl rechtskräftig mit Erfolg angefochten oder die Nichtwählbarkeit festgestellt ist

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