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Community-Antworten (1)
28.06.2005 um 20:15 Uhr
Wenn der Arbeitgeber im Einzelfall eine Arbeitszeit verkürzt, kann er das nur über eine Änderungskündigung des Arbeitsvertrags.
Da hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats durchgeführte Änderungskündigung ist gem. § 102 Abs.1 Satz 3 BetrVG unwirksam.
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