Erstellt am 26.04.2018 um 08:01 Uhr von kratzbürste
Vom Gesetz her darf er schon. Ob die Regelung im Arbeitsvertrag, die ja zu Gunsten des AN besser ist als das Gesetz, kann man eigentlich nur sagen, wenn man den Text genau gelesen hat. Ich würde mich jedenfalls erst einmal auf den Arbeitsvertrag berufen.
Außerdem würde ich als BR anzweifeln, dass es sich um einen absoluten Einzelfall handelt (es gab früher vielleicht auch schon Fälle) und meine Mitbestimmung ins Spiel bringen.
Erstellt am 26.04.2018 um 08:04 Uhr von Nordling
Schaue bitte einmal §5 Abs.1 Satz 3 EntgFG. Du wirst sehen, er darf. Außerdem, da es bei euch nur einem MA betrift, ist es individual und ihr als BR seit raus aus dem Geschäft.
Erstellt am 26.04.2018 um 08:08 Uhr von Nordling
@ kratzbürste: Genau aus dem Grund habe wir eine BV abgeschlossen,in der jede vorzeitig verlangte AUB über die HR läuft und der BR sofort darüber unterrichtet wird. Empfehle ich wirklich jedem so eine BV. Somit sind alle Unklarheiten aus der Welt geschafft
Erstellt am 26.04.2018 um 13:22 Uhr von rako1966
Mal zum Thema "er darf"... Klar darf er. Hintergrund: Die Regel im Arbeitsvertrag ist offensichtlich eine Wiederholung der gesetzlichen Regel. Es ist nicht anzunehmen, dass der AG hiermit auf sein gesetzlich zugestandenes Recht zur vorzeitigen Vorlage verzichten will, denn ein solcher Verzicht ist nicht formuliert. Das der Gesetzestext nicht in vollem Umfang im Vertrag niedergeschrieben ist, steht dem nicht entgegen. Anderes könnte gelten, wenn er eine vom Gesetz offensichtlich abweichende Regel konstituiert. (Systematische Auslegung - ich bin mir auch sicher analogen Text in den diesbezüglichen Urteilen fast wortwörtlich so gelesen zu haben)
Aber auch dann darf er das nicht ganz ohne Regeln.
Regel 1: Die geforderte Vorlage am 1. Tag der Krankheit muss VOR dem Eintreten des Krankheitsfalles bekannt gewesen sein. Dem Kollegen das erst dann mitzuteilen, wenn er anruft um sich krank zu melden reicht nicht (auch wenn sich darum wohl keiner streiten wird, geht man halt zum Arzt und wird ne Woche krankgeschrieben anstatt nur 2 Tage zuhause zu bleiben).
Regel 2: Die Forderung darf nicht diskriminierend oder willkürlich sein. a) Alle MA müssen ab dem 1. Tag, ist OK. b) Ein MA muss weil es aus seiner Krankheitsgeschichte Gründe zur Annahme gibt, dass er Blau macht, ist OK. Aber: c) ein MA muss, weil der Chef ihn ärgern will, No Go.
Im Zweifelsfalle ist der BR doch im Boot, selbst wenn es nur einen betrifft. Zumindest muss geklärt werden ob Regel 2b zutrifft oder ob es sich um eine allgemeine Forderung handelt, dann §87 (1) 1. BetrVG analog Nordling. Der BR kann den Einzelfall auch zum Anlass nehmen derart die Initiative zu ergreifen.
Erstellt am 26.04.2018 um 14:40 Uhr von moreno
Ich gebe der Kratzbürste Recht wenn im Arbeitsvertrag nicht erwähnt ist, dass der AG die AU ab dem ersten Tag verlangen kann ist der AN auch nicht dazu verpflichtet. @Nordling schon mal was vom Günstigkeitsprinzip gehört?
Erstellt am 26.04.2018 um 15:13 Uhr von Pjöööng
Zitat (rako1966):
"Die Regel im Arbeitsvertrag ist offensichtlich eine Wiederholung der gesetzlichen Regel."
Wieso ist das offensichtlich? Ohne den genauen Text zu kennen ist das doch eine sehr gewagte These!
Erstellt am 26.04.2018 um 15:14 Uhr von rako1966
moreno, nur weil etwas nicht gesagt wird, wird es nicht automatisch ausgeschlossen. Wenn in einem Vertrag nicht erwähnt wird, dass er gekündigt werden kann, kann er dann nicht gekündigt werden?
Ohne konkrete Zusage oder Verzichtserklärung in Verträgen wird es schwer da derartiges hineinzuinterpretieren.
Erstellt am 26.04.2018 um 15:24 Uhr von rako1966
Pjöööng, Zitat XX_IronMan_XX : "Das ist ja auch gesetzlich so geregelt.". Ich denke also, dass ich mit extrem hoher Wahrscheinlichkeit annehmen kann, dass die Regel im Arbeitsvertrag zumindest inhaltlich identisch mit §5 (1) Satz 2 EntgFG ist. Sonst hätte XX_IronMan_XX diesen Satz wohl nicht geschrieben. Das Einzige was XX_IronMan_XX offensichtlich fehlt ist §5 (1) Satz 3 EntgFG. Ich denke, dann kann man auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der AG nicht die Intention hatte eine eigenständige Regelung zu etablieren.
Aber natürlich müsste man den kompletten Text einem Richter vorlegen um dabei 100%ig sicher zu sein.. Sofern der AG aber nicht vollkommen verbl**** ist, wird er einen üblichen Text gewählt haben, und bei solchen hat bislang meines Wissens noch niemand angezweifelt, dass das Verlangen einer vorzeitige Vorlage möglich ist.
Erstellt am 26.04.2018 um 15:42 Uhr von Pjöööng
Vermutungen, nichts als Vermutungen. Unter "offensichtlich" versteht man im Allgemeinen etwas anderes.
Erstellt am 26.04.2018 um 16:40 Uhr von moreno
Rako wenn es da eine ganz klare Regelung im AV gibt dann kann der AG nicht eine für den AN ungünstigere aus dem Hut holen weil es so im Gesetz steht. Solltest Du eigentlich wissen! Sonst könntest Du einfach mal ne Grundlagenschulung machen wo das Günstigkeitsprinzip erklärt wird.
Erstellt am 26.04.2018 um 16:47 Uhr von Pjöööng
moreno, auch das ist reine Kaffeesatzleserei solange wir nicht wissen wie die Regelung im Arbeitsvertrag genau lautet. Und selbst wenn wir es denn wüssten wäre es unter Umständen schwierig abzuschätzen wie wohl ein Gericht im Einzelfalle urteilen würde.
Erstellt am 26.04.2018 um 18:58 Uhr von Moreno
Pjööng das hatte ich ja im ersten Beitrag geschrieben! Auch ein Richter würde meiner Ansicht nach dem AG aufklären, dass es die Möglichkeit einer Änderungskündigung gibt wenn man mit einigen Bestandteilen des Vertrages nicht einverstanden ist!