Erstellt am 23.04.2018 um 15:22 Uhr von MaJoK
grins sagt mal ihr seid nicht die Belegschaft vom Dornröschenschloss :) oder? Klar könne und sollten BV immer mit einer Laufzeit geschlossen werden,damit man auf Veränderungen entsprechend reagieren kann. Und bitte auch gleich die Kündigungsfrist mit reinschreiben :)
Erstellt am 23.04.2018 um 15:41 Uhr von celestro
"Klar könne und sollten BV immer mit einer Laufzeit geschlossen werden,damit man auf Veränderungen entsprechend reagieren kann."
Völliger Blödsinn ! Eine (für AN) sehr gute BV hat gerade KEIN Ablaufdatum. Typischer Majok mal wieder ...
Erstellt am 23.04.2018 um 15:42 Uhr von rako1966
aber Achtung: Es kommt auf den Regelungsinhalt an! Nach Ablauf der BV darf kein ungeregelter Zustand entstehen, wenn der Regelungsbedarf auch zwingend weiterhin besteht (bsp: Arbeitszeit). Deswegen gehen derartige BV i.d.R. in die Nachwirkung. Diese kann auch nicht ausgeschlossen werden, wenn dadurch ein regelungsfreier Zustand entstehen würde. Soll eine vorher bestehende BV zu diesem Regelungsgegenstand wieder in Kraft treten, ist das in der BV entsprechend zu vereinbaren, dann entfällt auch die Nachwirkung.
BTW: Es ist nicht so, dass BV mit Laufzeit geschlossen werden "sollten", ganz im Gegenteil. Auf Veränderungen kann man im gegenseitigen Einverständnis reagieren, ohne dass die BV dazu enden müsste. Eine Laufzeit wird i.d.R. nur vereinbart, wenn es beabsichtigt ist, dass entweder der Gegenstand neu verhandelt werden muss (oder soll), oder wenn anschließend kein Regelungsbedarf mehr besteht. (bsp: Kurzarbeit)
Erstellt am 24.04.2018 um 10:00 Uhr von moreno
Na man muss da jawohl eindeutig zwischen erzwingbarer und freiwilliger BV unterscheiden!
Und natürlich kann eine freiwillige BV auch die Laufzeit von einem Jahr haben! Wenn man hier auf Kündigungsfristen usw.. bestehen würde kommt sie vielleicht gar nicht zustande und der BR handelt zu Ungunsten der AN.