W.A.F. LogoSeminare

Dienst in der Feuerwehr

L
Leuchtfeuer
Apr 2018 bearbeitet

Hallo , Ein Kollege sprach mich an weil er Ärger mit unserem Arbeitgeber hat. Dieser Kollege arbeitet nun seit 8 Monaten bei uns. Er ist in der Freiwilligen Feuerwehr und möchte nun bei Einsätzen von der Arbeit freigestellt werden. Unser Arbeitgeber ist dagegen , weil der Kollege bei der Einstellung nicht darauf hingewiesen hat das er in der freiwilligen Feuerwehr aktiv ist. Habt ihr schon mal ähnliche Fälle erlebt. Gibt es gesetzliche Regelungen mit dem wir dem Kollegen helfen können. Danke für Eure Antworten und schöne Grüße.

81204

Community-Antworten (4)

P
paula

19.04.2018 um 23:31 Uhr

Es gibt in jedem Bundesland Gesetze für den Einsatz in der Feuerwehr. Da hilft ggf. Google. Bei uns (Bayern) war in einem mir bekannten Fall der Landesverband der Feuerwehr sehr hilfreich

C
Challenger

20.04.2018 um 01:42 Uhr

Beispiel :

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

§ 20 BHKG – Dienstpflichten, Freistellung

(1) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen sind auf Anforderung hin zur Teilnahme am Einsatz-, Übungs-, Ausbildungs- und Fortbildungsdienst sowie an sonstigen Veranstaltungen verpflichtet. Die Anforderung erfolgt bei den ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr durch die Gemeinde, bei den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern der anerkannten Hilfsorganisationen erfolgt sie über die jeweilige Hilfsorganisation durch den Kreis oder die kreisfreie Stadt.

(2) Den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern der anerkannten Hilfsorganisationen dürfen aus ihrem Dienst in der Feuerwehr oder ihrer Mitwirkung im Katastrophenschutz keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde oder des Kreises entfällt für die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Bei Einsätzen erstrecken sich Freistellungs- und Entgeltanspruch auch auf den zur Wiederherstellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit erforderlichen Zeitraum danach. Die Festlegung des Zeitraums trifft die Einsatzleitung. Bei Einsätzen nach § 39 oder § 40 erfolgt die Festlegung durch die für die Führung der Einheit zuständige Gebietskörperschaft. Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungen und an sonstigen Veranstaltungen ist der Arbeitgeberin, dem Arbeitgeber oder dem Dienstherrn nach Möglichkeit rechtzeitig mitzuteilen.

K
krambambuli

20.04.2018 um 10:01 Uhr

Na - mal sehen was euer Chef sagt, wenn seine Hütte brennt und keiner kommt zum Löschen. Ob das Thema während der Einstellungsgespräche relevant war, ist unerheblich. Ich sehe hier auch keine Frage, ob der Chef "es will".

L
Leuchtfeuer

20.04.2018 um 13:21 Uhr

Vielen Dank Kollegen. Habt mir sehr weiter geholfen.

Ihre Antwort