Erstellt am 19.04.2018 um 18:26 Uhr von Pjöööng
Da die Wahlordnung Wahlumschläge explizit vorsieht, wäre die Wahl damit wohl anfechtbar.
Erstellt am 19.04.2018 um 18:33 Uhr von celestro
dem ist zu folgen:
"Verzichtet der Wahlvorstand bei der Stimmabgabe auf die Verwendung von Wahlumschlägen, so ist die Betriebsratswahl nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg (Az.: 25 TaBV 529/11) wegen Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften unwirksam."