Erstellt am 17.04.2018 um 21:59 Uhr von celestro
Das Gespräch fällt unter Behinderung der Wahl und ist eine Straftat. Aber selbstredend versucht man dann sein Gegenüber noch mit "privat" einzuschüchtern, nach dem Motto: "darfst nicht drüber reden".
Erstellt am 17.04.2018 um 22:45 Uhr von MaJoK
§ 119 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder. Danach kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer
eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, oder andere Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst,
die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder anderer Vertretungen der Arbeitnehmer, behindert oder stört, oder
ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, oder anderer Vertretungen der Arbeitnehmer um seiner Tätigkeit willen benachteiligt oder begünstigt.
Es handelt sich bei der Strafnorm um ein Antragsdelikt, das bedeutet, die Tat wird nur auf Antrag der Arbeitnehmervertretung oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.
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Kannst dem Kollegen ja mal privat zum lesen geben!
Und bitte nicht ganz so optimistisch, in dem Artikel der da zu stand war zu lesen, das die Staatsanwaltschaften selten Anklage erheben.
Erstellt am 18.04.2018 um 07:08 Uhr von nicoline
Und wie kann man dieses Gespräch beweisen?
Erstellt am 18.04.2018 um 07:14 Uhr von uller
Man muß auch nicht immer alles gleich melden.........
Erstellt am 18.04.2018 um 08:16 Uhr von takkus
Natürlich darf er dir das anweisen! Da du ein unmündiger Bürger bist, hast du gefälligst zu tun was dir andere sagen. Sei blos froh, das er dir nicht angewiesen hat aus dem Fenster zu springen- aus deinem privaten natürlich!
Erstellt am 18.04.2018 um 10:37 Uhr von enigmathika
Du kannst das Gespräch zwar nicht beweisen, aber Du solltest es trotzdem irgendwo (vielleicht bei den Wahlunterlagen) dokumentieren und ablegen. Oder vielleicht sogar als Beschwerde an die Geschäftsführung schicken. Wenn es dann tatsächlich zu den angedrohten Konsequenzen kommt, hast Du etwas in der Hand für eine eventuelle Klage.
Erstellt am 18.04.2018 um 10:51 Uhr von celestro
"Und wie kann man dieses Gespräch beweisen?"
Vermutlich gar nicht. Und jetzt ? Kopf in den Sand stecken, oder wie ?
Erstellt am 18.04.2018 um 13:30 Uhr von Nachfrage BR
Richtig gut ist in diesem Fall dem "leitenden Angestellten" eine kurze Mail zu verfassen in der ungefähr folgendes steht:
"Ich fasse kurz unser Gespräch zusammen dass Du "privat" mit mir geführt hast. Folgendes hast Du zu mir gesagt: - hier ein paar Stichpunkte aufführen.
Ich möchte Dich bitten, in Zukunft diese Art von Beeinflussung zu unterlassen da es unter das § 119 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) fällt."
Nicht mehr und nicht weniger.
Und dann der eigenen Arbeit sorgfältig nachgehen.
Erstellt am 18.04.2018 um 19:48 Uhr von nicoline
*Vermutlich gar nicht. Und jetzt ? Kopf in den Sand stecken, oder wie?*
Woraus schließt du, dass ich das gemeint haben könnte?
Ich hätte eine sofortige Reaktion gegenüber dem leitenden Angestellten erwartet.
Richtig gut finde ich auch die angesprochene Vorgehensweise von NachfrageBR.