Erstellt am 17.04.2018 um 21:12 Uhr von celestro
Einfach bei der Sitzung auftauchen. Der Vorsitzende muß das entsprechende Ersatzmitglied dann wieder weg schicken. Und man kann das Thema auch gleich mal bereden.
Erstellt am 17.04.2018 um 21:17 Uhr von silke2018
auch wenn das erkrankte Mitglied nicht Eingeladen wurde bzw. nichts von einer Sitzung wusste sondern erst über einen anderen Kollegen?
Erstellt am 17.04.2018 um 22:03 Uhr von celestro
eine Einladung ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Sitzung. Sofern es zeitlich noch möglich ist, kann man natürlich den Vorsitzenden kontaktieren und ihm deutlich machen, daß man kommen wird. Dann steht das Ersatz-BRM wenigstens nicht "auf der Matte".
Erstellt am 18.04.2018 um 06:56 Uhr von uller
Wenn ein BR-Mitglied krank ist, ist grundsätzlich von einer Verhinderung auszugehen. Ausnahme ist, dass sich das erkrankte BR-Mitglied ausdrücklich als nicht verhindert gegenüber dem einladenden(BRV)erklärt. Das ist hier offensichtlich nicht geschehen. Wo ist das Problem, dem BRV dieses mitzuteilen? Das Ersatzmitglied wird sich "freuen" wenn es zur Sitzung erscheint und wieder weg geschickt wird.
Erstellt am 18.04.2018 um 09:37 Uhr von Kuno Kimba
Es werden IMMER alle geladen § 29 BetrVG
Erstellt am 18.04.2018 um 09:59 Uhr von uller
Falsch. Es werden nur die geladen, die nicht als verhindert gelten. Krankheit, Urlaub, Dienstreise sind per se erst einmal ein Verhinderungsgrund. Der erkrankte muß sich ausdrücklich als nicht verhindert erklären. Tut er das nicht, muß der BRV von einer Verhinderung ausgehen und ein Ersatzmitglied laden.
Erstellt am 18.04.2018 um 10:34 Uhr von celestro
"Der erkrankte muß sich ausdrücklich als nicht verhindert erklären."
Das dürfte aber ggf. von den Themen in der TO abhängen. Und die müßte man ja erst einmal kennen.
Das eine "Beschränkung" der Ladung bei Verhinderten zulässig wäre, kann ich aus dem § 29 BetrVG jedenfalls nicht entnehmen.
Erstellt am 18.04.2018 um 13:59 Uhr von uller
Die TO hat damit nichts zu tun. Krank, Dienstreise und Urlaub gilt als Verhinderungsgrund. Da muß der BRV nicht extra nachfragen sondern das BRM muß seine Nichtverhinderung anzeigen. Wie sollte sonst der BRV in einem großen BR bei kurzfristigen Sitzungen rechtskonform laden?
Erstellt am 18.04.2018 um 14:14 Uhr von celestro
Von extra nachfragen ist aber auch überhaupt keine Rede. Sondern der BRV soll die Einladung an alle regulären BRM rausschicken. Von mir aus kann er / sie gerne direkt ein E-BRM laden, wenn er von einer Krankheit weiß. Aber ein reguläres BRM nicht informieren, sehe ich aufgrund § 29 in Verbindung mit § 25 BetrVG nicht.
Erstellt am 18.04.2018 um 14:18 Uhr von wdliss
Nach Urteil BAG, Urteil v. 15.11.1984, 2 AZR 341/83 ist davon auszugehen, dass ein krank geschriebenes BRM auch als verhindert anzusehen ist. Wäre dem nicht so, müsste der BRV ja in Erfahrung bringen, ob der-/diejenige Männer-/Frauenschnupfen hat oder im Krankenhaus im Koma liegt. Das ist von ihm nicht zu erwarten.
Wer also trotz Krankheit an BR-Sitzungen teilnehmen will muss sich von sich aus beim BRV melden.
Erstellt am 18.04.2018 um 14:20 Uhr von celestro
@ wdliss
Bitte nochmal genau mein Post von 14:14 lesen, Danke.
Erstellt am 18.04.2018 um 14:42 Uhr von wdliss
Dem BRM rückt im Falle einer Verhinderung das E-BRM nach -> ob man die "Nicht-Information" jetzt gut heißt oder nicht sie wiederspricht auf jeden Fall auch nicht § 29 in Verbindung mit § 25 BetrVG.
Erstellt am 18.04.2018 um 19:39 Uhr von nicoline
wdliss
*ob man die "Nicht-Information" jetzt gut heißt oder nicht sie wiederspricht auf jeden Fall auch nicht § 29*
Vielleicht schaust du dir mal die Reihenfolge in Absatz 2 § 29 an:
Erst werden alle BRM geladen und dann bei Verhinderung die Ersatzmitglieder. Jedes ordentliche BRM soll die Gelegenheit bekommen, sich anhand der TO entscheiden zu können, ob er/sie trotz Verhinderung an der Sitzung teilnehmen möchte und das hat er/sie dann mitzuteilen.
§ 29 Einberufung der Sitzungen
(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung.
Der Vorsitzende ***hat die Mitglieder des Betriebsrats*** zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben.
***Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen.***
***Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden***.
Erstellt am 19.04.2018 um 07:40 Uhr von wdliss
Irgendwie hast du die Angewohnheit ziemlich viel aus dem Zusammenhang zu reißen. Mein Zitat lautet komplett: "b man die "Nicht-Information" jetzt gut heißt oder nicht sie wiederspricht auf jeden Fall auch nicht § 29 in Verbindung mit § 25 BetrVG." Und auf den ausgelassenen Teil kommt es dabei natürlich an! Ein krankgeschriebenes BRM ist verhindert und damit rückt das E-BRM nach. Es ist nun das BRM auf dass sich §29 bezieht.
Du schreibst: "Erst werden alle BRM geladen und dann bei Verhinderung die Ersatzmitglieder. Jedes ordentliche BRM soll die Gelegenheit bekommen, sich anhand der TO entscheiden zu können, ob er/sie trotz Verhinderung an der Sitzung teilnehmen möchte und das hat er/sie dann mitzuteilen."
Diesen Text (vor allem den zweiten Teil) finde ich in §29 leider überhaupt nicht. Daher hätte ich gerne gewußt, auf welcher rechtlichen Grundlage deiner Ansicht nach anhand der TO entscheiden zu könne, ob er an einer Sitzung teilnimmt oder nicht?
Erstellt am 19.04.2018 um 09:24 Uhr von celestro
§ 29 BetrVG
"3Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. 5Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. 6Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden."
3 kommt vor 5. Es sind also grundsätzlich (3) alle regulären BRM zu laden. Erst später (nämlich bei 5 und 6) wird dann geregelt, was der BRV zu tun hat, wenn ein BRM nicht kommen kann. Diese Reihenfolge ist nicht zufällig so, bzw. könnte man die Reihenfolge nicht einfach ändern ohne den Sinn zu verändern.
Erstellt am 19.04.2018 um 11:17 Uhr von nicoline
Erstellt am 19.04.2018 um 11:31 Uhr von wdliss
Okay, leider keine Antwort auf meine Frage. Deswegen nocheinmal:
"Daher hätte ich gerne gewußt, auf welcher rechtlichen Grundlage deiner Ansicht nach anhand der TO entscheiden zu könne, ob er an einer Sitzung teilnimmt oder nicht? "
Ich finde irgendwie überhaupt nichts, dass auf genau diesen Umstand schließen lässt. Zudem stünde das dann ja auch grundsätzlich mal gegen das von mir angeführte Urteil. Denn jetzt müsste der BRV ja auf diese Entscheidung warten und erstmal davon ausgehen, dass das reguläre BRM nicht verhindert ist. Also liege nicht nur ich sondern auch der Richter falsch?
Erstellt am 19.04.2018 um 12:30 Uhr von wdliss
Nochmal ergänzend dazu aus dem Urteil BAG, 22.01.2014 - 7 AS 6/13. Hier geht es zwar in der Hauptsache um Änderungen der TO aber das Gericht hält hier folgendes fest:
"Der Siebte Senat schließt sich dem Ersten Senat auch in der Beurteilung an, die Mitteilung der Tagesordnung diene nicht dazu, dem einzelnen Betriebsratsmitglied die Auflösung einer etwaigen Terminskollision zu ermöglichen (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 2/13 (A) - Rn. 47). Zwar hat ein Betriebsratsmitglied im Falle einer Pflichtenkollision eigenverantwortlich zu beurteilen, welche Pflicht von ihm vorrangig wahrzunehmen ist. Es darf diese Beurteilung aber nicht davon abhängig machen, ob es die Betriebsratssitzung unter Berücksichtigung der Tagesordnung für wichtig oder unwichtig hält."
Auch das wiederspricht deiner Argumentation deutlich.
Erstellt am 19.04.2018 um 13:12 Uhr von celestro
Diese Antwort wurde von "celestro" gelöscht.
Erstellt am 19.04.2018 um 13:27 Uhr von celestro
"Auch das wiederspricht deiner Argumentation deutlich."
Nur dem Punkt, daß das BRM die Wichtigkeit beurteilen können soll.
Erstellt am 19.04.2018 um 14:52 Uhr von nicoline
1, Wenn man krank ist, hat man keine Pflichten, also geht es auch nicht um eine Pflichtenkollision!
2. Wenn ich KRANK bin, und auf der Tagesordnung steht ein Thema, an dem ich persönlich lange und ausführlich gearbeitet habe, dann komme ich zur Sitzung, wenn es mein Krankheitszustand zuläßt. Und da ist es mir ehrlich gesagt sch........ egal, was das BAG gesagt hat. Aber da ging es ja wie gesagt um eine Pflichtenkollision und nicht um Krankheit!
Bei uns bekommen übrigens IMMER alle ordentlichen BRM die Einladung und alle Unterlagen für die Sitzung zugestellt.