BETRVG §75
Hallo, wie geht ein BR vor wenn eine Arbeitnehmer einen anderen Arbeitnehmer ständig Mobbt aufgrund ethnischen Herkunft?
Community-Antworten (7)
16.04.2018 um 02:19 Uhr
Wie wäre es mit einer Information an den AG, damit das abgestellt wird ?
16.04.2018 um 10:42 Uhr
Schon passiert, aber da rührt sich nix :(
16.04.2018 um 11:28 Uhr
Auch mit dem Mobber schon gespruchen?
Ansonsten in der vierteljährlichen Betriebsversammlung das Thema anonymisiert ansprechen und den AG an seine Pflichten erinnern.
16.04.2018 um 11:59 Uhr
§104 BetrVG und weg mit ihm! :-)
16.04.2018 um 14:12 Uhr
Zitat celestro : Wie wäre es mit einer Information an den AG, damit das abgestellt wird ?
Zitat cipao : Schon passiert, aber da rührt sich nix :(
Den AG nochmals schriftlich auffordern, dem Mobber UNVERZÜGLICH aufzugeben, es zu unterlassen, rassistisch auf den Betroffenen einzuwirken, ansonsten, wie es moreno schon angedeutet hat : §104 BetrVG und weg mit ihm! :-)
§ 104 BetrVG - Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer -
Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.
Darüber hinaus dem AG flankierend ein Verfahren nach §23 BetrVG ankündigen.
§ 23 BetrVG - Verletzung gesetzlicher Pflichten - (3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
16.04.2018 um 17:25 Uhr
Braucht man hier die Zustimmung von allen Betriebsräten oder reicht es aus wenn ein Betriebsrat Mitglied das ganze anstoßt?
16.04.2018 um 17:34 Uhr
man braucht einen Mehrheitsbeschluss. Auf die TO setzen kann es der BRV alleine, oder auf Aufforderung durch mindestens 1/4 der BRM.
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