Ist das häusliche Arbeitszimmer absetzbar
Ich bin Mitglied eines Betriebsrats-Gremium, komme aber nur an bestimmten Tagen in unser Büro, da das Gericht dem SBV das BR-Büro auch zu bestimmten Tagen zugestanden hat. Um bei wichtigen Sachen mich mit Unterlagen vertraut zu machen und sich in die Gesetze einzulesen, benutze ich einen Raum in meiner Wohnung für BR- Arbeit. Das Finanzamt ist der Meinung, der BR ist ein Ehrenamt und der häusliche Arbeitsraum ist steuerlich nicht absetzbar, auch nicht selbst gekaufte Rechtsvorschriften, die der AG nicht bezahlt, diese ich aber zur Weiterbildung benötige. Es würde mich über eine rege Beteiligung freuen und vielleicht hat der Eine oder Andere einen Vorschlag, wie ich es anstelle, doch etwas heraus zu schlagen. Derzeit besitze ich die „ neuesten „ Unterlagen und Gesetzesbücher im Wert von ca. 1000€ Danke im Voraus. Mit kollegialem Gruss
Community-Antworten (8)
10.04.2018 um 13:03 Uhr
Also ohne es jetzt rechtlich würdigen zu können,ein Ehrenamt ist die BR Tätigkeit sicher nicht. Du führst diese während deiner Arbeitszeit aus,wirst also dafür bezahlt. Für ein Ehrenamt bekommt man keine finanzielle Vergütung. Und Weiterbildungslektüre dürfte auch steuerlich absetzbar sein. Bist du Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein? Wäre zwecks steuerlicher Beratung und Einspruch gegen Finanzamtsbescheide sehr hilfreich.
Lass dich dahingehend von einem Steuerberater oder dem Verein beraten?
10.04.2018 um 13:06 Uhr
@ MaJoK: "....,ein Ehrenamt ist die BR Tätigkeit sicher nicht." Bitte dringend § 37Abs. 1 BetrVG lesen!!!!!
10.04.2018 um 13:18 Uhr
Und- gelesen??
10.04.2018 um 13:32 Uhr
Ihr könnt ja mal den News-Letter der WAF lesen. Aus verschiedenen Überlegungen heraus, würde ich hier nicht auf absetzbares Arbeitszimmer tippen.
10.04.2018 um 13:53 Uhr
@ MaJoK: du solltest wirklich erst denken, dann (nicht) schreiben.
@ Lemming: ich kann das Finanzamt da ausnahmsweise verstehen! Mir erschließt sich nicht, welche Bücher in deinem privaten AZ nötig sein sollten, um deine BR-Aufgaben am Arbeitsplatz zu bewältigen.
Privatvergnügen ist privat zu bezahlen.
10.04.2018 um 14:12 Uhr
Davon abgesehen sind die BR-Arbeitsmittel vom Arbeitgeber zu zahlen. Wenn du dir darüber hinaus Unterlagen anschaffst, ist das dein Hobby.
Um ein Arbeitszimmer zu Hause steuerlich absetzen zu können, würde es auch einer Vereinbarung über Homeoffice / Telearbeitsplatz bedürfen. Aus deiner Frage geht nicht hervor, ob du freigestellt bist. Sollte dies nicht der Fall sein, so musst du die Nutzung des BR-Büros eben mit der SBV koordinieren. Das ist schaffbar.
10.04.2018 um 15:43 Uhr
- nur weil ein SBV das Zimmer des BR vielleicht auch nutzen kann, wird das lesen zu Hause kaum dazu führen, dass du ein Zimmer zu Hause absetzen kannst. Es gibt für ein BRM mehr Möglichkeiten als nur das BR-Zimmer zu nutzen. Man kann am eigenen Arbeitsplatz auch Literatur lesen oder es eben so planen, dass man Gespräche führt. Dafür ist das BR-Zimmer nicht zwingend. Die Anforderungen an das "Arbeitszimmer" sind hoch. Siehe dazu https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2017-10-06-einkommensteuerliche-behandlung-der-aufwendungen-fuer-ein-haeusliches-arbeitszimmer.html
- Literatur: nach § 40 BetrVG muss der AG den erforderlichen Sachaufwand des BRs ersetzen. Es gibt also überhaupt keine Erforderlichkeit es über die Steuer abzurechnen. Der AG ist hier dein Ansprechpartner
11.04.2018 um 12:30 Uhr
Hier der von Kratzbürste am 10.04.2018 um 11:32 Uhr angesprochene Auszug aus dem WAF- Newsletter:
Wann ist ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzbar?
Der Grundsatz: Nach dem Gesetz kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen, es sei denn, es steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250,- € begrenzt. Diese Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Allerdings muss das Arbeitszimmer auch tatsächlich erforderlich sein. Ist ein häusliches Arbeitszimmer nämlich nur in einem sehr geringen Umfang erforderlich, können die Kosten dafür auch nicht abgesetzt werden (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2017, Az.: 8 K 329/15 E.) In dem Fall machte eine Flugbegleiterin Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250,- € als Werbungskosten geltend. Sie meinte, für ihre Bürotätigkeiten würde ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Als das Finanzamt das nicht mitmachte, zog die Flugbegleiterin vor Gericht – vergeblich. Zwar stand der Frau tatsächlich für ihre beruflichen Arbeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sie musste jedoch nur in einem sehr geringfügigen Umfang von unter ca. 3 % der gesamten Arbeitszeit Bürotätigkeiten erledigen. Es handelt sich dabei um büromäßige Arbeiten sowie Aus-, Weiter- bzw. Fortbildungstätigkeiten. Die etwa 50 Stunden umfassenden Tätigkeiten hätte sie nach Auffassung der Finanzrichter auch in ihrer Küche, im Esszimmer oder einem anderen Raum des Hauses erledigen können. Außerdem hätte sie an den Abflugtagen einen anderen Arbeitsplatz in den Check-in-Räumen bzw. Crew-Räumen nutzen können. Deswegen konnte die Flugbegleiterin das Arbeitszimmer nicht von der Steuer absetzen und es ist klar, dass das Arbeitszimmer auch tatsächlich erforderlich sein muss.
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