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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Leiharbeitnehmer oder interner Bewerber

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Anonym
Mrz 2018 bearbeitet

Guten Tag,

auf eine Stelle X haben sich zwei Personen beworben. Ein interner Arbeitnehmer aus Abteilung Y und Ein Leiharbeitnehmer welcher in einer unterstellten Abteilung der Abteilung X eingestellt ist.

Hat der interne Bewerber nun einen Nachteil, da der Leiharbeitnehmer bereits den Vorgesetzten kennt und ein gutes Wort eingelegt wird?

Oder wird dennoch die Bewerbung des internen bevorzugt behandelt?

Vielen Dank

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Community-Antworten (5)

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paula

27.03.2018 um 17:33 Uhr

Komische Frage? Wie sollen wir denn das beurteilen, was bei Euch im Betrieb abgeht?

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MaJoK

27.03.2018 um 19:10 Uhr

Na spielen wir das Spiel :

  1. War es eine interne Ausschreibung? - Ja! Dann kann sich der Leiharbeiter eh nicht auf die Stelle bewerben, weil er ja kein Angestellter der ausschreibenden Firma ist und die ausschreibende Firma dann an die Leiharbeitsfirma eine Auslösegebühr in vertraglich festgelegter Höhe zahlen müsste.
  2. Öffentliche Ausschreibung ? - Ja! Kann sich jeder auf die ausgeschriebene Stelle bewerben, egal wo beschäftigt. Intern wäre es eine Versetzung und von extern eine Neueinstellung.
P
Pickel

27.03.2018 um 20:44 Uhr

MaJoK vielleicht solltest du zuerst einmal 13a im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nachschlagen. Selbstverständlich können sich auch Leiharbeitnehmer auf intern ausgeschriebene Stellen bewerben!

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manjok

28.03.2018 um 09:37 Uhr

MaJok interessiert sich nicht so für Gesetze. Er macht sich seine Regeln selbst.

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paula

28.03.2018 um 17:31 Uhr

OMG MaJoK was ist denn das für ein Käse. Es DARF sich jeder auf eine interne Ausschreibung bewerben (wenn er davon erfährt). Es ist eine ganz andere Frage was der AG damit macht. Auch wenn sich ein Externer bewirbt darf der AG den nehmen. Wenn er denn will. Das nennt sich unternehmerische Freiheit und ist verfassungsrechtlich geschützt. Mein AG schreibt zum Beispiel kaum extern aus, da bei uns alleine schon über die Kollegen die Ausschreibung auch so weit extern gestreut werden, dass er genug Bewerber hat § 13a AÜG geht für die Leiharbeiter noch bedeutend weiter, aber das hast du nun ggf. schon gelernt

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