Erstellt am 22.03.2018 um 09:21 Uhr von hansimglueck
Nein gibt es nicht.
Aber wenn er euch doch was neues sagen will, lasst es auf euch zukommen.
Ihr könnt dann später noch einmal Einblick in aller Ruhe nehmen.
Erstellt am 22.03.2018 um 13:22 Uhr von Challenger
Zitat : Das hört sich so an, als wolle er dabei sein?! Gibt es da neue Rechtsprechung?
BAG, 16.08.1995 - 7 ABR 63/94
Amtlicher Leitsatz:
Bei der Einsichtnahme des Betriebsausschusses bzw. einzelner Betriebsratsmitglieder in die Bruttolohn- und Gehaltslisten dürfen keine Personen anwesend sein, die den Betriebsrat überwachen oder mit seiner Überwachung beauftragt sind.
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20 2. Entgegen der Würdigung des Landesarbeitsgerichts läßt sich aus dieser Unterscheidung jedoch kein uneingeschränktes Anwesenheitsrecht des Arbeitgebers bzw. vom Arbeitgeber beauftragter Personen bei der Einsichtnahme des Betriebsrats herleiten. Einerseits ist zwar richtig, daß die Ausübung des Einblicksrechts den normalen Betriebsablauf nicht stören darf. Das Landesarbeitsgericht hat daher zutreffend erkannt, daß Personen, die auch sonst regelmäßig in dem Raum arbeiten, in dem die Einsichtnahme zu erfolgen hat, dort weiterarbeiten dürfen. Andererseits aber darf diese Anwesenheit nicht zu einer Überwachung des Betriebsrats benutzt werden. Arbeitet der Arbeitgeber selbst in dem Raum der Einsichtnahme, so hat er sich deshalb einer Überwachung zu enthalten. Arbeiten dort andere Arbeitnehmer, so dürfen sie vom Arbeitgeber nicht mit der Überwachung des Betriebsrats beauftragt sein.