Gültigkeit der Stützunterschriften
ja, ich hatte schonmal nachgefragt, kann aber leider so gar nichts im Gesetz oder Wahlordnung finden. Unser Wahlvorstand hat mich heute aufgefordert, da von ,, meiner ''Vorschlagliste Kandidaten eine eigene Liste eröfnet haben, nun ja die Stützunterschriften nur für die ursprüngliche Vorschlagliste gültig wären... nun darf ich erneut losziehen, um Stützunterschriften zu sammeln... ist das so richtig ? bitte, ich brauch was zum argumentieren, gibt das Gesetz oder die Wahlordnung da was her ? Da die Zeit drängt, brauch ich gute Argumente... so langsam verlässt mich sonst der Mut... DANKE !!!
Community-Antworten (12)
19.03.2018 um 13:35 Uhr
Gibt es auf zwei Listen die gleichen Kandidaten oder Stützunterschriften, so muss der Wahlvorstand die betroffenen Personen fragen, auf welche Liste die Unterschrift (bzw. Kandidatur ) gelten soll. Auf der jeweils anderen wird gestrichen. Es kann also Dich oder die andere Liste treffen.
19.03.2018 um 13:40 Uhr
das weiss ich, darum geht es gar nicht, mir sind Kandidaten abgesprungen, die eine eigene Liste eröffnet haben. Nun haben die Unterstützer ja unter Umständen wegen genau diesem Kandidaten meine Liste gestützt. Jetzt fordert mich der Wahlvorstand auf, für die nun verkürzte Vorschlagsliste erneut Stützunterschriften zu sammeln... das ist das Problem... ob genau das richtig ist, kann ich nirgends finden...
19.03.2018 um 13:54 Uhr
Wenn die Kolleginnen und Kollegen der Meinung sind, sie müssten sich auf eigene Listen setzen dann ist das so. Für was braucht du jetzt Argumente?
19.03.2018 um 13:55 Uhr
Sofern Du genug Unterschriften hast, musst Du nicht erneut sammeln gehen.
Der WV soll Dir dann mal die Grundlage zeigen, warum Du neu sammeln sollst.
19.03.2018 um 14:03 Uhr
Ähm naja celestro- sollten diese Kollegen jetzt ihre neue Liste selbst stützen, was im Regelfall ja auch so sein wird, sollte der §6 Abs. 5 WO zur Anwendung kommen.
19.03.2018 um 14:09 Uhr
der Wahlvorstand fordert mich auf, weil sich die Liste verkürzt hat und nicht mehr alle Kandidaten drauf sind, neue Stützunterschriften zu sammeln ... ich müsste jetzt echt mal wissen, ob ich neu sammeln muss ??? Gibt es in der Wahlordnung Vorgaben? ich bräuchte was vorzeigbares schriftliches...
19.03.2018 um 14:26 Uhr
Dann wende dich an den Anwalt deines Vertrauens. §6 Abs. 5 Wahlordnung: Hat ein Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung des Wahlvorstands binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen; sind mehrere Vorschlagslisten, die von demselben Wahlberechtigten unterschrieben sind, gleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf welcher Vorschlagsliste die Unterschrift gilt. Das könnte dein Problem werden. Wenn die Kollegen mit der eigenen Liste sich selbst stützen (was in aller Regel der Fall sein sollte) werden sie natürlich auf Anfrage sagen, die Stützunterschriften auf deiner Liste sollen gestrichen werden. Man könnte jetzt drüber nachdenken, ob der Hinweis des WV nett gemeint ist
19.03.2018 um 14:29 Uhr
"sollten diese Kollegen jetzt ihre neue Liste selbst stützen, was im Regelfall ja auch so sein wird, sollte der §6 Abs. 5 WO zur Anwendung kommen."
natürlich kommt der zur Anwendung. Die Frage ist nur nach der Konsequenz.
"der Wahlvorstand fordert mich auf, weil sich die Liste verkürzt hat und nicht mehr alle Kandidaten drauf sind, neue Stützunterschriften zu sammeln ... ich müsste jetzt echt mal wissen, ob ich neu sammeln muss ???"
Komt darauf an. Wieviele Stützunterschriften sind bei Euch für einen Wahlvorschlag nötig ? Wieviele hattest Du und wieviele "sind jetzt weg" ?
Szenario 1: es fallen nur wenige Unterschriften weg. Die verbleibende Anzahl ist noch immer ausreichend. Konsequenz ---> es müssen keine weiteren Unterschriften gesammelt werden.
Szenario 2: es fallen mehrere Unterschriften weg. Die verbleibende Anzahl ist NICHT mehr ausreichend. Konsequenz ---> es müssen innerhalb der Frist soviele Unterschriften dazu gesammelt werden, daß es wieder "passt".
P.S. Was definitiv NICHT notwendig ist .... die Unterschriften komplett "neu" zu sammeln. Wenn man 15 benötigt und nach dem Wegfall noch 11 übrig sind, müssen nur 4 dazu gesammelt werden.
19.03.2018 um 14:42 Uhr
Zitat Alltagsheldin68: "das weiss ich, darum geht es gar nicht, mir sind Kandidaten abgesprungen, die eine eigene Liste eröffnet haben. Nun haben die Unterstützer ja unter Umständen wegen genau diesem Kandidaten meine Liste gestützt. Jetzt fordert mich der Wahlvorstand auf, für die nun verkürzte Vorschlagsliste erneut Stützunterschriften zu sammeln... das ist das Problem... ob genau das richtig ist, kann ich nirgends finden... "
Wenn du jetzt noch genügend Stützunterschrifte auf deiner Liste hast, nach dem sich einige dazu entschieden haben eine andere als deine List zu unterstützen, ist alles o.k., ansonsten mußt du noch weitere Stützunterschriften sammeln. Das du zu deiner Frage nichts findest, liegt daran, das es dazu nichts gibt. Deine Liste mit den Stützunterschriften behält ihre Gültigkeit. Sollten einige nur wegen einer bestimmten Person deine Liste unterstützt haben, die nun nicht mehr auf deiner Liste steht, können sie ja nun die andere Liste unterstützen. Tun sie dies nicht, gelten ihre Stützunterschriften für deine Liste weiterhin.
19.03.2018 um 14:42 Uhr
wir wählen ein 7 er Gremium, ich brauche ganze 7 Unterschriften... habe vorher 23 gehabt, davon sind 2 ,, abgewandert'' ABER !!! mir sind potentielle Kandidaten abgewandert ... die Unterstützer haben ja für diese Kandidaten unterschrieben... Ich wurde aufgefordert, da meine Liste so nicht mehr existiert, erneut Stützunterschriften zu sammeln... ich finde nichts dazu in der Wahlordnung, bin nun auf der Suche nach §, die mir sagen, ob das richtig ist... wie bringe ich das dem WV bei ??? die Frist läuft.....
19.03.2018 um 14:46 Uhr
lass einfach alles wie es ist. Und mach den WV darauf aufmerksam, dass Du die Wahl anfechten wirst, wenn Sie Deinen Wahlvorschlag für ungültig erklären. Der WV sollte dann bei einem Anwalt nachfragen und der wird es Ihnen dann erklären
19.03.2018 um 14:48 Uhr
Wenn du die Liste bereits beim WV eingereicht hattest, spielt das keine Rolle.
Wenn du natürlich eine Liste einreichst, auf der diverse Namen gestrichen sind, wäre das was anderes
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