Erstellt am 19.03.2018 um 12:06 Uhr von Pjöööng
Wir wissen hier nicht weshalb die BV gegen den TV verstößt. Aber ich vermute mal, dass nicht die Einstellung als solche gegen den TV verstö´ßt, sondern die Vertragsbedingungen. Somit könnt Ihr nicht der Einstellung widersprechen, sondern allenfalls gegen die Konditionen.
Erstellt am 19.03.2018 um 12:19 Uhr von Tomme
Es sind Teilzeit Angestellte die ohne Pause arbeiten sollen und im Tarifvertrag ist eine Pause zur Hälfte der Schicht vorgesehen. Danke schon mal für die Antwort.
Erstellt am 19.03.2018 um 12:39 Uhr von samira
Da läßt man die Einstellung passieren und rückt dann den AG auf die Pelle, wenn die neuen Kollegen tatsächlich falsch behandelt werden. (Einhaltung vom ArbZG sieht ja auch schomn Mindestpausen vor.
Holt Euch mal ver.di ins Haus und diskutiert über die BV kontra Tarif.
Erstellt am 19.03.2018 um 12:42 Uhr von Pjöööng
Da es sich hierbei um Teilzeitangestellte handelt ist es sehr gut möglich dass vom Gesetz her keine Pausen notwendig sind.
Sofern keine Tarifbindung besteht (Arbeitnehmer sind nicht in der Gewerkschaft) könnte der Arbeitgeber dies problemlos einzelvertraglich regeln.
Die BV dürfte in der Tat unwirksam sein.
Erstellt am 19.03.2018 um 12:50 Uhr von AlterMann
Hallo Tomme, es wäre schön, wenn Du Fragen etwas weniger wirr stellen würdest. So kann ich nur hoffen, Dich richtig verstanden zu haben.
Wenn Ihr einem Tarif unterliegt, und die Arbeitsbedingungen sollen einen der tariflichen Bestimmungen verletzen, dann solltet Ihr Euch nicht gegen die Einstellung aussprechen, sondern Eure Zustimmung ausdrücklich und fristgerecht verweigern.
Also: Im BR den Beschluss fassen, dass den Einstellungen nicht zugestimmt wird, und den Beschluss dem AG mitteilen. Da kann der toben, wie er will. Er könnte versuchen, den Beschluss beim ArbG ersetzen zu lassen. Die BV wird ihm da jedenfalls nichts nützen.
Übrigens: Verstößt die "Pausenregelung" in der BV nicht nur gegen den Tarif, sondern auch gegen das Arbeitszeitgesetz? Dann ist Eure Argumentation noch sicherer.
Erstellt am 19.03.2018 um 17:50 Uhr von paula
Welchen Grund zur Verweigerung der Einstellung hat denn der BR hier? Und ich sehe für den AG gute Chancen in einem Verfahren nach 100 BetrVG wenn der BR sich etwas aus den Fingern saugt
Erstellt am 22.03.2018 um 09:34 Uhr von Meyman
Hallo Paula, der BR kann seine Zustimmung verweigern, wenn die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfsllverhüttungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ........ Verstößt. Ich verstehe nicht, was das mit Parag. 100 BetrVG zutun hat.
Erstellt am 22.03.2018 um 09:45 Uhr von Pjöööng
Und? Verstößt die personelle Maßnahme "gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfsllverhüttungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung"?
Ehe eine falsche Antwort gegeben wird, bitte kurz nachdenken welches die personelle Maßnahme ist...
Erstellt am 22.03.2018 um 10:13 Uhr von Meyman
Wenn die BV ( Thema Teilzeitarbeit) gegen eine Bestimmung in einem Tarif verstößt, das habe ich so aus der Frage entnommen, kann der BR von seinem Zustimmungsverweigerungsrecht gebrauch machen.
Erstellt am 22.03.2018 um 11:11 Uhr von Pjöööng
Die beantragte personelle Einzelmaßnahme ist die Einstellung! Die Einstellung verstößt nicht gegen den Tarifvertrag.
Erstellt am 22.03.2018 um 11:52 Uhr von celestro
"Ich verstehe nicht, was das mit Parag. 100 BetrVG zutun hat."
Wenn der BR der Einstellung widerspricht, hätte der AG laut Paula gute Chancen, die Einstellung über den 100er doch durchzusetzen.
Erstellt am 22.03.2018 um 12:13 Uhr von Tomme
Die Einstellung verstößt in soweit gegen den Tarifvertrag, das sie 6 Stunden ohne Pause arbeiten sollen, eine Sonderbestimmung aber zwingend eine Pause zur Schichtmitte vorschreibt.
Erstellt am 22.03.2018 um 12:26 Uhr von wdliss
Hallo Tomme, auch wenn einzelne Teile des Arbeitsvertrages gegen einen Tarifvertrag, BV, Gesetz was auch immer verstoßen betrifft das doch nicht die Einstellung an sich. Auf diese Punkte gerne in der Stellungnahme hinweisen aber doch nicht der Einstellung widersprechen.