Erstellt am 09.03.2018 um 23:19 Uhr von El comandante
Wichtig: Jeder Arbeitnehmer muss genau sehen können, wozu er seine Unterstützung gibt. Daher muss die Kandidatenliste vollständig und abgeschlossen sein, bevor man mit dem Sammeln von Stützunterschriften beginnt. Wird an der Kandidatenzusammensetzung noch etwas verändert, nachdem bereits erste Stützunterschriften geleistet worden sind, so wird dadurch der Wahlvorschlag insgesamt ungültig.
Erstellt am 09.03.2018 um 23:50 Uhr von AlterMann
Du kannst die Liste auch schon vor dem Wahlausschreiben fertig stellen. Und das steht nirgends, weil es eben keine Beschränkung gibt.
Erstellt am 10.03.2018 um 00:34 Uhr von El comandante
Wahlvorschläge bzw. Wahllisten darf man nicht mehr verändern, sobald die erste Stützunterschrift darauf ist. Die Stützunterschrift ist eine Voraussetzung für einen zulässigen Wahlvorschlag. Das Betriebsratsverfassungsgesetz regelt die Anzahl der erforderlichen Stützunterschriften im § 14 Abs. 4 und definiert die Anzahl in Relation zu der Größe des jeweiligen Betriebes
Glück auf
El comandante ?????♂️
Erstellt am 10.03.2018 um 00:34 Uhr von basilica
Fitting, § 6 WO Rn 3:
"Behält der Wahlvorst. eine ihm bereits vor Erlass des WA zugeleitete Vorschlagliste, so kann er diese nach Erlass des WA nicht mehr wegen vorzeitiger Einreichung zurückgeben. Diese Liste ist als mit Erlass des WA eingereicht anzusehen (BAG 7. 7. 11 - 2 AZR 377/10; BVerwG, ZBR, 58, 187; [...] s. auch LAG Hamm 25. 2. 11 ArbR 11, 256 - nrkft)."
Erstellt am 10.03.2018 um 02:54 Uhr von Sächsin
Danke für die Antworten , das hilft weiter.