Erstellt am 09.03.2018 um 22:34 Uhr von Mcboy88
Um wählen zu dürfen muss der AN das 18. Lebensjahr am Tag oder am letzten Tag der Wahl vollendet haben.
Erstellt am 10.03.2018 um 00:45 Uhr von celestro
um sich wählen lassen zu können, muß man 6 Monate dem Betrieb angehören. Also bitte nicht aktives (wählen) mit passivem (wählbar sein) Wahlrecht verwechseln.
Erstellt am 10.03.2018 um 09:25 Uhr von Greenbaer
Ja das habe ich auch so verstanden. Aber warum sagt dann die IG Metall NRW (Hagen), das nur Arbeiter wahlberechtigt sind wenn sie 6 Monate im Betrieb sind?
Erstellt am 10.03.2018 um 11:22 Uhr von celestro
"Aber warum sagt dann die IG Metall NRW (Hagen), das nur Arbeiter wahlberechtigt sind wenn sie 6 Monate im Betrieb sind?"
Vielleicht einfach nur ein Fehler. Wo steht das denn ?
Erstellt am 10.03.2018 um 17:21 Uhr von Greenbaer
Das wüsste ich auch gerne. Danke für die Antworten, habe es so weiter gegeben. Mal schauen was der Wahlvorstand daraus macht.
Erstellt am 10.03.2018 um 17:56 Uhr von MaJoK
Das aktive Wahlrecht, also die Regelung, wer im Sinne des Gesetzes als wahlberechtigter Arbeitnehmer zählt, ergibt sich aus § 7 Satz 1 BetrVG. Dort stehen drei Voraussetzungen, und nur wer alle drei erfüllt, darf bei der Betriebsratswahl seine Stimme abgeben.
In § 8 BetrVG ist hingegen das passive Wahlrecht geregelt: Dies bestimmt, welche Arbeitnehmer sich zur Wahl aufstellen lassen dürfen und welche nicht.