Erstellt am 10.03.2018 um 18:10 Uhr von MaJoK
Da ihr vermutlich die Wahlversammlung 14 Tage im voraus bekannt gebt, informiert ihr den AG zeitgleich. Es sollte jemand vom AG anwesend sein, nicht in der Versammlung falls es fragen gibt wer in der Firma wahlberechtigt ist.
Erstellt am 10.03.2018 um 18:22 Uhr von basilica
Wieviel Kollegen seid Ihr?
Auch wenn Ihr mehr als 50 seid und von daher nicht ganz so viel Vorabinfos von Eurem AG benötigt, müßt Ihr doch mit dem AG klären, in welchem Raum die Wahlversammlung stattfinden kann. Ihr müßt sicher stellen, daß - vielleicht von Gewerkschaftern abgesehen - nur Betriebsangehörige teilnehmen. Wenn Ihr nicht alle kennt, kann die teilweise Teilnahme des AG hilfreich sein. Die Wahl selber muß dann allerdings unter Ausschluß des AG stattfinden. Ihr solltet eine Teilnehmerliste auslegen, in die sich jeder einträgt, der die Teilnahme bezahlt bekommen möchte. Kopie der Liste geht dann an den AG.
Wenn Ihr wirklich loslegen wollt, solltet Ihr Euren AG also von Anfang an mit einbeziehen.
Erstellt am 12.03.2018 um 09:47 Uhr von Mindlessworker;-)
Wieso eine Teilnehmerliste? Laut BetrVG darf jeder an der Wahl teilnehmen und die Teilnahme ist Arbeitszeit, oder liege ich da falsch?
Erstellt am 12.03.2018 um 11:17 Uhr von rojojo
Hallo Mindlessworker
Auf der "Teilnehmerliste" stehen alle AN die wählen dürfen.
Ohne Teilnehmerliste könnt ja je nach Größe der Firma die Möglichkeit bestehen 2 oder 3 mal zu wählen.
Gruß rojojo
Erstellt am 12.03.2018 um 11:49 Uhr von Mindlessworker;-)
Also, wir sind 75 Mitarbeiter und wir kennen alle.
Muss auch schon vor der WV Wahl geklärt werden wer wahlberechtigt ist, wer Leitender Angestellter ist? Könnte sich z.B. auch ein solcher als WV aufstellen lassen? Unser Ziel ist’s eigentlich einen WV nur aus Mitarbeitern zu haben.
Erstellt am 12.03.2018 um 23:26 Uhr von basilica
Die Teilnehmerliste ist zum einen für den Arbeitgeber, damit er weiß, wem er die Teilnahme zu bezahlen hat, wenn zB die Versammlung nicht in der eigenen Schicht stattfindet. Zum anderen dient die Liste dazu, den Wahlvorgang von Anbeginn an zu dokumentieren, um gewappnet zu sein, falls es hinterher Einwände gibt.
Im Wahlvorstand können nur betriebsangehörige Wahlberechtigte mitmachen, also keine leitenden Angestellten, dh keine Kollegen, die zB eigenständig Personal einstellen oder entlassen können.