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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kaum Wahlbeteiligung

J
JanSieber
Apr 2018 bearbeitet

Bei uns im Betrieb sollte eigentlich eine Persönlichkeitswahl stattfinden. Nun ist leider doch noch eine Liste aus dem Nichts aufgetaucht. Was ist, wenn deswegen z.B. von ca. 160 Mitarbeitern nur 10 oder 20 % zur Wahl gehen ? Ist dann die Wahl trotzdem gültig ? Gibt es eine Mindestbeteiligung und eine Mindestanzahl an notwendigen gültigen Stimmen ?

Viele Grüße Jan Sieber

1.33405

Community-Antworten (5)

C
Challenger

02.03.2018 um 16:03 Uhr

Eine Mindestbeteiligung gibt es nicht, selbst wenn nur 5% Wahlbeteiligung vorliegt.

K
kratzbürste

02.03.2018 um 20:20 Uhr

Vielleicht wird die neue Liste die Wähler zur Urne treiben.

T
takkus

02.03.2018 um 20:29 Uhr

Was bitteschön heißt, nun ist doch leider noch eine Liste aufgetaucht?! Was soll denn solch eine Aussage?!

M
MaJoK

03.03.2018 um 09:36 Uhr

Welche Art der Wahl durchgeführt wird,beschliesst der Wahlvorstand. Hier wird nochmal unterschieden, ob die Listenwahl oder die Persönlichkeitswahl durchgeführt wird. Bei der Listenwahl (= Verhältniswahl) hat jeder Wähler eine Stimme, die er einer Liste geben kann. Also kann der Wähler keinen einzelnen Kandidaten wählen. Bei der Persönlichkeitswahl (= Mehrheitswahl) hat jeder Wähler so viele Stimmen, wie BR-Mitglieder zu wählen sind. Auf dem Stimmzettel kann ein Wähler auch weniger Kreuze machen, als Mitglieder zu wählen sind. Macht der Wähler mehr Kreuze, so ist der Stimmzettel ungültig.

U
UliPK

03.03.2018 um 09:50 Uhr

@MaJoK "Welche Art der Wahl durchgeführt wird,beschliesst der Wahlvorstand." Was kompletter nonsens ist.

"Wer entscheidet darüber, ob eine Personenwahl oder eine Listenwahl stattfindet?

Die einzig richtige Antwort darauf lautet: Niemand! Weder der Wahlvorstand, noch die Kandidaten, noch der Arbeitgeber oder sonst jemand können im Vorfeld frei darüber entscheiden, ob es zu einer Listenwahl oder einer Personenwahl kommt.

Oft besteht der Wunsch, dass die Betriebsratswahl als Personenwahl durchgeführt wird: Der Wähler kann genau diejenigen Kandidaten wählen, die er haben will (und muss nicht eine „Liste“ ganz oder gar nicht ankreuzen). Und mit mehreren zu vergebenden Stimmen können auch feinere Abstufungen getroffen werden, als mit einer einzigen Stimme. Aber auch die Listenwahl hat ihre Vorzüge: Gerade „Newcomer“ haben bei der Listenwahl eher eine Chance, gegenüber den altbekannten, etablierten Persönlichkeiten zu punkten.

All diese Überlegungen spielen aber keine Rolle: In erster Linie entscheidet die Verfahrensart über die Form der Stimmabgabe:

Im vereinfachten Wahlverfahren (bis 50 Mitarbeiter, bzw. bis 100 Mitarbeiter bei besonderer Vereinbarung) ist zwingend die Personenwahl vorgeschrieben.

Im normalen Wahlverfahren kommt es darauf an, wie viele Vorschlagslisten eingereicht werden: Bei mehreren gültigen Wahlvorschlägen ist zwingend die Listenwahl vorgeschrieben. Liegt dagegen nur eine einzige gültige Vorschlagsliste vor, dann ist zwingend die Personenwahl vorgeschrieben.

In keinem Fall kann also der Wahlvorstand oder sonst jemand etwas vorab festlegen." Quelle: www.brwahl.de

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