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Wahlrecht Auszubildende und Umschüler

MR
Monika R
Apr 2018 bearbeitet

Guten Tag

Haben Auszubildende und Umschüler auch Wahlrecht?

Wenn ja , welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

Vielen Dank im voraus

97102

Community-Antworten (2)

B
brttj

01.03.2018 um 11:54 Uhr

Hallo,

„Wahlberechtigt sind […] alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies betrifft auch Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden; Stichtag: der (erste) Tag der Betriebsratswahl.“

„ Das aktive und passive Wahlrecht steht nur Arbeitnehmern zu, die in die Wählerliste eingetragen sind. Wählen kann und sollte jeder Arbeitnehmer des Betriebes, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, d.h. spätestens am (letzten) Tag der Stimmabgabe seinen Geburtstag hat (§ 2 Abs. 3 WO).“

Siehe: https://www.betriebsratswahl.de/wahllexikon/wahlberechtigung_wahlberechtigte_arbeitnehmer

B
BRHamburg

03.03.2018 um 21:23 Uhr

Sind Umschüler auch Arbeitnehmer i.S. § 5 BetrVG wenn sie kein Arbeitsvertag haben, sondern ein Praktikumsvertrag? Aktives und / oder Passives Wahlrecht?

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