listenwahl zum betriebsrat
danke erstmal an alle die hier geschrieben haben . aus den antworten entnehme ich das es kein besonderes wahlauschreiben für listen wahlen gibt? das mein erhaltungsschreiben vom wahlvorstand noch gültig ist,und ich somit keine neue liste einreichen muss. da ja die andere liste nicht fristgerecht eingereicht wurde zählt eigentlich nur noch unsere liste. und somit ist nur unsere liste zugelassen und es gebe eine personenwahl?
Community-Antworten (4)
25.02.2018 um 19:58 Uhr
Ich werde aus Deinen Schilderungen nicht ganz schlau. Es gibt zwei verschiedene Wahlverfahren. Das vereinfachte Wahlverfahren. Und das normale Wahlverfahren. War es vielleicht so, daß der Wahlvorstand nach dem vereinfachten Verfahren vorgegangen war, während er von Rechts wegen nach dem normalen Verfahren hätte vorgehen müssen? Dann wäre klar, daß ein neues Wahlausschreiben ausgehängt werden muß und daß längere Fristen gelten.
25.02.2018 um 21:33 Uhr
das ist ja die eigentliche frage was für ein wahlausschreiben hätten sie aushängen müssen bei einer listenwahl was gelten bei einer listenwahl für fristen nach aushang des wahlausschreiben
25.02.2018 um 23:22 Uhr
Du solltest vor Allem mal aufhören, die Dinge durcheinander zu schmeißen.
Die Frage ist, ob vereinfachtes oder normales Wahlverfahren. Im vereinfachten Wahlverfahren gibt es nur Mehrheitswahl und im normalen gibt es sowohl Mehrheitswahl als auch Verhältniswahl.
Aber nach Deiner Schilderung hat der WV seine eigene Liste nicht fristgerecht eingereicht und deshalb die Sache neu gestartet. Das wäre nicht zulässig.
P.S. Welches Wahlverfahren verwendet wird, müßte auf dem Wahlausschreiben stehen. Und die Fristen stehen dort auch drauf.
26.02.2018 um 00:46 Uhr
Beim vereinfachten Wahlverfahren ( nur Persönlichkeitswahl = Mehrheitswahl) gibt es das einstufige Vefahren (Frist Aushang Wahlausschreiben bis Ultimo für das Einreichen von Vorschlägen: 2 Wochen) und das zweistufige Verfahren (Frist Aushang Wahlausschreiben bis Ultimo für das Einreichen von Vorschlägen: 1 Woche). Hoffe, daß das so stimmt. Ich kenne mich mit dem vereinfachten Verfahren nicht so aus. Dieses Wahlverfahren ist jedenfalls für kleine Betriebe mit 50 Mitarbeitern oder weniger gedacht.
Beim normalen Wahlverfahren (es ist beides, Persönlichkeitswahl oder Listenwahl möglich, dh. Mehrheits- oder Verhältniswahl, jenachdem ob eine oder mehrere Listen eingereicht wurde/n) beträgt die Frist vom Aushang des Wahlausschreibens bis letztem Tag für die Einreichung von Vorschlagslisten immer 2 Wochen. Dies Verfahren ist für große Betriebe mit über 100 Mitarbeitern zwingend.
Arbeiten 51 bis 100 Kollegen im Betrieb, kann das eine oder das andere Verfahren angewendet werden.
Es könnte jetzt sein, daß der Wahlvorstand versehentlich das Muster-Wahlausschreiben für das zweistufige vereinfachte Verfahren erwischt hat (da reicht ja ein falscher Klick) und selbiges nach den dort hinterlegten Vorgaben (natürlich falsch) ausgefüllt hat. Sobald er das bemerkt (zB beim Einreichen der eigenen Liste), muß er den Fehler korrigieren. So früh wie möglich. Ob das mit einer Verlängerung der Fristen möglich ist, bezweifle ich, besser ist gewiß ein kompletter Neustart des ganzen Wahlverfahrens.
Neustart des Wahlverfahrens bzw. Fristverlängerung, nur um eine nicht fristgerecht eingereichte Liste mit berücksichtigen zu können, wäre allerdings klar unzulässig.
Deshalb die Fragen:
- was für eine Einreichfrist stand auf dem ersten Wahlausschreiben? Wieviel Wochen?
- wieviel Kollegen arbeiten in eurem Betrieb?
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