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listenwahl zum betriebsrat

R
ronny1960
Apr 2018 bearbeitet

ja der wahlvorstand hatt das falsche wahlausschreiben abgehangen und danach informiert das er es abgahangen hätte weil es das falsche ist. normaler weise darf er ja keine wahlunterlagen vernichten,den es gibt ja genügend zeugen von unserer liste die das wahlausschreiben gelesen haben nachdem es ausgehangen hatte. auserdem habe ich ja auch den schriftlichen erhalt von unserer liste,dieser ist vom wahlvorstand unterschrieben. also ich habe meine liste in kopie sowie die schriftliche bestedigung vom erhalt des wahlvorstands. also währe doch der wahlvorstand in der beweisschuld auf welches wahlausschreiben ist die liste eingereicht wurden. er darf ja das neue wahlausschreiben nicht auf den alten aushangthermien zurück dotieren

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Community-Antworten (1)

B
basilica

24.02.2018 um 21:16 Uhr

"er darf ja das neue wahlausschreiben nicht auf den alten aushangthermien zurück dotieren"

Bei eher unwesentlichen Berichtigungen des Wahlausschreibens ist kein Neustart der Fristen erforderlich (Fitting, § 19 BetVG Rn 23). Werden aber wichtige Details des Wahlausschreibens korrigiert (wie z.B. die Gesamtzahl der BR-Mitglieder; siehe Erfurter Kommentar, § 19 BetrVG Rn 5), dann müssen auch alle Fristen - auch die für das Einreichen von Wahlvorschägen - neu beginnen, was selbstverständlich bekannt zu machen ist.

Wie wird denn im Aushang die dubiose Fristverlängerung näher begründet?

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