Erstellt am 23.02.2018 um 21:21 Uhr von basilica
Fristgerechte oder fristlose Kündigung? Hat der BR zugestimmt oder widersprochen? Liegt der Kündigungstermin erst nach dem Wahltag oder erhebt der Gekündigte Kündigungsschutzklage, könnt Ihr ihn auf der Liste lassen. Andernfalls müßt Ihr ihn von der Liste streichen und sämtliche Stützunterschriften neu einholen.
Erstellt am 23.02.2018 um 22:09 Uhr von Hatschi
Der Kündigungstermin liegt vor dem Wahltag.Kündigungsschutzklage reicht er ein.Es gab keine BR Sitzung wegen der Kündigung.
Erstellt am 23.02.2018 um 22:27 Uhr von basilica
Dann laßt ihn auf der Liste stehen.
Warum gab es keine BR-Sitzung deswegen? Es gibt doch einen BR?
Hat der AG Euren BR gar nicht über die Kündigungsabsicht informiert? Dann wäre die Kündigung unwirksam. Doppelt Grund, die Kandidatur aufrecht zu erhalten.
Wenn der BR vom AG informiert wurde, sollte der BR den Fall am besten unter Rücksprache mit dem zu Kündigenden umgehend untersuchen und ggf der Kündigung beim AG fristgemäß gemäß § 102 BetrVG widersprechen. Dieser Widerspruch hat für den betroffenen Kollegen den Vorteil, daß er im Fall eines Kündigungsschutzverfahrens einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat und ihm damit auch das aktive Wahlrecht bei Eurer BR-Wahl erhalten bleibt.
Das passive Wahlrecht behält er durch die Kündigungsschutzklage. Wird er gewählt, so muß er sich bis zum Abschluß des Prozesses allerdings durch Ersatzmitglieder in den BR-Sitzungen vertreten lassen.
Erstellt am 23.02.2018 um 23:13 Uhr von Hatschi
Der BR wurde nicht informiert,ich als Stellvertreter habe es in der Belegschaft erfahren.Der erste Vorsitzende wußte mit sicherheit bescheid.Kündigungen bzw.Neueinstellungen werden laut Top vom Vorsitzenden immer erst 3-4 Wochen später behandelt.
Erstellt am 24.02.2018 um 00:00 Uhr von celestro
"Der erste Vorsitzende"
Es gibt nur einen Vorsitzenden.
"Kündigungen bzw.Neueinstellungen werden laut Top vom Vorsitzenden immer erst 3-4 Wochen später behandelt."
Das kann jedenfalls so nicht bleiben. § 99 und § 102 BetrVG enthalten jeweils eine Frist von 1 Woche für die Reaktion des Betriebsrates. Danach gilt die sogenannte Zustimmungsfiktion ... Ihr macht damit quasi ohne Aussage deutlich, daß Ihr einverstanden mit Kündigungen / Neueinstellungen seid.
Wäre ich MA und würde das mitbekommen, würde ich Euch dermaßen die Hölle heiß machen ....
Erstellt am 24.02.2018 um 00:06 Uhr von Hatschi
Da geb ich dir voll Recht.
Erstellt am 24.02.2018 um 19:14 Uhr von basilica
Wenn Ihr die Fristen der §§ 99 und 102 nicht einhalten könnt/wollt, habt Ihr vom Prinzip her die Möglichkeit, mit Eurem Arbeitgeber in einer Regelungsabrede (am besten schriftlich) zu vereinbaren, daß der AG Euch entsprechend mehr Zeit für eine Stellungnahme zu den Kündigungen/Einstellungen einräumt. "ArbGeb. und BR können Fristverlängerung vereinbaren" heißt es zB bei Fitting unter § 102 BetrVG Rn 64.
Wenn Ihr zu den Betriebsräten gehört, die nicht so viel Energie in die BR-ARbeit stecken möchten und die sich darum nur alle paar Wochen oder Monate mal zu einer Sitzung treffen, wäre es ja auch für den AG von Vorteil, wenn für eine Kündigung nicht eine extra-Sitzung des BR einberufen werden muß. Damit könntet Ihr weiterhin nur mit halben Dampf arbeiten und dennoch gewisse Rechte Eurer Kollegen wahren.
Die Klage beim Arbeitsgericht muß übrigens spätestens drei Wochen nach Ausspruch der Kündigung eingereicht sein.