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Listenwahl

H
hatschi
Apr 2018 bearbeitet

Ein kollege möchte sich als Kandidat aufstellen lassen,ist bei der Abgabe der Liste noch keine 6 Monate im Betrieb.Bei der Wahl wäre er 6 Monate hier.Kann er auf die Liste als Kandidat.Ich finde keine info.

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Community-Antworten (4)

C
celestro

21.02.2018 um 01:25 Uhr

"§ 8 BetrVG : Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören"

und dies gilt selbstverständlich für den Zeitpunkt DER WAHL.

H
hatschi

21.02.2018 um 02:05 Uhr

Danke! für die info

E
Erbsenzähler

21.02.2018 um 10:10 Uhr

Grundsätzlich hat Celestro recht, aber jetzt kommt es!!! Es ist ein sogenannter selbstheilender Mangel durch Fristablauf. In der Randnotitz 50 des BetrVG §8 vom Fitting steht: "Der Mangel wird geheilt, sobald der ArbN sie sechsmonatige Betriebszugehörigkeit erfüllt hat, ohne das rechtskräftig die Wahl mit Erfolg angefochten oder die Nichtwählbarkeit festgestellt wird."

Innerhalb der Klage zur Nichtwählbarkeit oder Anfechtung der Wahl wird die sechs Monatige Betriebszugehörigkeit erfüllt und der Klagegrund ist nicht mehr gegeben.

C
celestro

21.02.2018 um 10:26 Uhr

"Es ist ein sogenannter selbstheilender Mangel durch Fristablauf."

Und bei solchen Dingen muß man sich dann nicht wundern, wenn der normale Bürger die Hände über dem Kopf zusammen schlägt. Entweder gibt es eine Regel, oder eben nicht. Aber das man die Regel quasi sehr weit dehnen kann (unter anderem auch durch die Überlastung der Gerichte) .... aber egal. Recht hast Du damit jedenfalls ....

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