Erstellt am 14.02.2018 um 19:21 Uhr von celestro
Ein MA der aus der Krankheit zurück kommt, hat Anspruch auf EINEN Arbeitsplatz ... aber nicht auf DEN ALTEN Arbeitsplatz. Völlig korrekt hat der AG hier den AP temporär besetzt. Ob er dem MA jetzt einen anderen oder den alten zurückgibt ... seine Sache. Aber Information an den BR hätte es mMn trotzdem geben müssen.
Erstellt am 14.02.2018 um 20:56 Uhr von Challenger
Zitat : Diese Stelle hat jemandem im Haus bekommen, der von einem Niederlassung kommt. Der Betriebsrat hat dies nicht mitbekommen, weil sie nicht für diese Filiale/Niederlassung (auch kein Betriebsrat da) zuständig ist.
---------------------
Der AG hättte Euch nach §99 BetrVG beteiligen nich nur sollen, sondern müssen.Vergleich :
§ 99 Betriebsverfassungsgesetz - Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen -
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
---------------------------------
Da der Ag dies unterlassen hat, hat der BR die Möglichkeit, die Einstellung durch das Arbeitsgericht aufheben zu lassen. Vergleich :
§101 Betriebsverfassungsgesetz - Zwangsgeld -
Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.
Erstellt am 15.02.2018 um 00:45 Uhr von Pjöööng
Zitat (Fragelone):
"Der Betriebsrat hat dies nicht mitbekommen, weil sie nicht für diese Filiale / Niederlassung (auch kein Betriebsrat da) zuständig ist."
Ein BR der nicht zuständig ist braucht auch nicht beteiligt zu werden.
Erstellt am 15.02.2018 um 14:01 Uhr von Challenger
Zitat : Diese Stelle hat jemandem im Haus bekommen, der von einem Niederlassung kommt.Der Betriebsrat hat dies nicht mitbekommen, weil sie nicht für diese Filiale/Niederlassung (auch kein Betriebsrat da) zuständig ist.
-----------
Zur Klarstellung. Wenn ein MA aus einer Niederlassung von Eurerem Betrieb übernommen wird, erfüllt dies den Tatbestand einer Einstellung nach §99 BetrVG und zwar unabhängig davon, ob in dieser Niederlassung ein Betriebsrat besteht oder nicht.
Erstellt am 15.02.2018 um 17:14 Uhr von paula
Es ist die Frage welcher Betrieb hier eben keinen BR hat.... das ist nämlich nicht klar