Erstellt am 12.02.2018 um 08:07 Uhr von UliPK
Hier nochmals die Frage von "tante frieda" worauf sie hier mit einem neuen Post geantwortet hatte.
@ante frieda 1 Frage
"Paragraph 616 BGB regelt die bezahlte Freistellung (sonderurlaub). Wie ich gelesen habe, fällt darunter grundsätzlich das Amt als Schöffe. In unserem Tarifvertrag wird kein Bezug auf Paragraph 616 BGB genommen, im Arbeitsvertrag auch nicht, und es gibt noch keine Betriebsvereinbarung dazu. Frage: Muss der Arbeitgeber uns also für die Schöffentätigkeit bei vollen Bezügen freistellen? Denn der 616 wird auch nicht ausgeschlossen, was in Arbeitsverträgen durchaus vorkommen kann. Die Verdienstausfallentschädigung, die das Gesetz vor sieht, ginge dann komplett an den Arbeitgeber. Verstehe ich das richtig? "
@ante frieda 2 Frage/Antwort
Hi Uli, deine Antwort ist ganz sicher falsch. Schöffen enthalten keine Vergütung. Ich weiß inzwischen, dass der Arbeitgeber zahlen muss. Trotzdem vielen Dank für deine Antwort.
Falsch ist sie mit Sicherheit nicht, nur kann es sein, wie "uller" geschrieben hat das dein AG dich bezahlt freistellt, meist öffentlicher Dienst und dir dann nur noch die Aufwandspauschale und das Fahrgeld bleibt. Allen Anschein nach bist du auch nicht den Links gefolgt die ich gepostet hatte. In diesen Links sind zum einen das "Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz - JVEG)" wo alles geregelt wird nachdem du gefragt hattest. Der andere Link führt zu einem Faltblatt der Deutschen Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen (DVS) wo auch genau dieses Thema behandelt wird.
Was also genau ist falsch an meiner Aussage?
Erstellt am 12.02.2018 um 09:18 Uhr von tantefrieda
616 BGB, nicht 416 BGB, ist die Rechtsgrundlage, sorry.