Erstellt am 10.02.2018 um 17:40 Uhr von Handel2016
Was ich nicht lesen darf, brauche ich auch nicht unterschreiben. Gehe mal davon aus, das es sich um Stützunterschriften handelt.
Geh zum WV , der kann für Aufklärung sorgen, Übersetzungen der Wahlordnung etc. bekommt man auch im Netz, ist aber auch Aufgabe vom WV.
Erstellt am 10.02.2018 um 19:05 Uhr von basilica
Soweit es sich um Stützunterschriften für eine Vorschlagsliste handelt, dürfte die geschilderte Vorgehensweise ein Anfechtungsgrund sein.
"Unterschriften auf blanken Blättern, die erst später der Vorschlagliste mit den in § 6 Abs. 3 vorgeschriebenen Angaben angeheftet werden, sind unzulässig."
(Fitting, WO § 6 Rn 13)
Wer eine Vorschlagliste mit seiner Unterschrift stützen möchte, muß selbstverständlich wissen, /wen/ er da unterstützt. Weiß er es dagegen /nicht/, kann seine Unterschrift von der Sache her auch nicht als Unterstützung der Kandidaten gewertet werden. Formal sieht bei Einreichung der Liste beim Wahlvorstand alles bestens aus, in der Substanz sind aber die blanko geleisteten Unterschriften wertlos.
Du kannst - wie Handel2016 schon geschrieben hat - den Wahlvorstand auf den Mangel der Vorschlagliste aufmerksam machen. Du solltest ein paar Zeugen in der Hinterhand haben, die notfalls bestätigen können, daß die Unterschriften blanko geleistet wurden.
Reagiert der WV nicht, kannst Du die Wahl hinterher gerichtlich anfechten. Vorher bei den Zeugen vergewissern, daß sie ggf ihre Aussage auch vor Gericht machen würden.
Zu überlegen wäre: Eigene Liste aufmachen, alle Unterschriften ordnungsgemäß einholen, dann damit werben, daß Ihr den geraden Weg nehmt und bei Eurer Liste alles mit rechten Dingen zugeht.
Erstellt am 10.02.2018 um 19:06 Uhr von Pjöööng
Was soll der WV denn da "aufklären"? Er kann allensfalls den Listenführer dazu befragen, was der antwortet darf geraten werden.