listenwahl betriebsrat
bei der unterschrieften sammlung wurde den mitarbeiter die einsicht auf die liste verweigert. auf anfragen wer auf der liste steht wurde gesagt ist geheim . man bekamm keine information über die list und nicht deutsche arbeiter bekammen kein information über diese liste. kann man gegen diese liste einspruch ein legen
Community-Antworten (3)
10.02.2018 um 18:40 Uhr
Was ich nicht lesen darf, brauche ich auch nicht unterschreiben. Gehe mal davon aus, das es sich um Stützunterschriften handelt. Geh zum WV , der kann für Aufklärung sorgen, Übersetzungen der Wahlordnung etc. bekommt man auch im Netz, ist aber auch Aufgabe vom WV.
10.02.2018 um 20:05 Uhr
Soweit es sich um Stützunterschriften für eine Vorschlagsliste handelt, dürfte die geschilderte Vorgehensweise ein Anfechtungsgrund sein.
"Unterschriften auf blanken Blättern, die erst später der Vorschlagliste mit den in § 6 Abs. 3 vorgeschriebenen Angaben angeheftet werden, sind unzulässig." (Fitting, WO § 6 Rn 13)
Wer eine Vorschlagliste mit seiner Unterschrift stützen möchte, muß selbstverständlich wissen, /wen/ er da unterstützt. Weiß er es dagegen /nicht/, kann seine Unterschrift von der Sache her auch nicht als Unterstützung der Kandidaten gewertet werden. Formal sieht bei Einreichung der Liste beim Wahlvorstand alles bestens aus, in der Substanz sind aber die blanko geleisteten Unterschriften wertlos.
Du kannst - wie Handel2016 schon geschrieben hat - den Wahlvorstand auf den Mangel der Vorschlagliste aufmerksam machen. Du solltest ein paar Zeugen in der Hinterhand haben, die notfalls bestätigen können, daß die Unterschriften blanko geleistet wurden.
Reagiert der WV nicht, kannst Du die Wahl hinterher gerichtlich anfechten. Vorher bei den Zeugen vergewissern, daß sie ggf ihre Aussage auch vor Gericht machen würden.
Zu überlegen wäre: Eigene Liste aufmachen, alle Unterschriften ordnungsgemäß einholen, dann damit werben, daß Ihr den geraden Weg nehmt und bei Eurer Liste alles mit rechten Dingen zugeht.
10.02.2018 um 20:06 Uhr
Was soll der WV denn da "aufklären"? Er kann allensfalls den Listenführer dazu befragen, was der antwortet darf geraten werden.
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