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Zustimmungserkärung der Kandidaten

JW
Jan Wilhelm
Apr 2018 bearbeitet

Ist es zulässig, das der Listeneinreicher beim Einreichen der Liste die Zustimmung im Original vorlegt, aber diese nicht beim Wahlausschuss belässt. WA hat sich eine Kopie gemacht und die Liste für gültig erklärt. Ist damit der Schriftform nach 126 BGB genügt. Wenn es später jemand prüfen möchte hat er ja nur die Kopie. Vielen Dank Jan

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Community-Antworten (4)

U
Uller

08.02.2018 um 08:45 Uhr

Das ist so nicht in Ordnung. Der WV kann den Listenführer die Kopie geben.

K
krambambuli

08.02.2018 um 09:11 Uhr

Ein Beinbruch sehe ich hier aber auch nicht.

U
Uller

08.02.2018 um 10:26 Uhr

Das sehe ich etwas anders. Das Schriftformerfordernis des § 126 BGB ist eindeutig. Es macht auch anders gar keinen Sinn. Die Originale gehören in die Wahlakte und müssen vom neuen BR mindestens 4 Jahre aufbewahrt werden. Und wofür braucht der Listenführer das Original?

P
Pjöööng

08.02.2018 um 11:49 Uhr

Schön, schön... jetzt hat der WV bereits so gehandelt.

So wie ich das Ganze jetzt verstehe, hat der Listenführer die Original-Liste beim WV eingereicht, dieser hat sich eine Kopie gemacht und dem Listenführer das Original wieder ausgehändigt.

Die Schriftform ist hier von der Liste eingehalten worden. Der WV ist nur suboptimal mit den Unterlagen umgegangen. Wenn es keinen Einspruch gegen das Wahlergebnis gibt, dann ist der Drops gelutscht und auch ansonsten wird ein Gericht aus diesem Grunde sicherlich keiner Wahlanfechtung stattgeben.

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