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Verzichtserklärung

H
hatschi
Jan 2018 bearbeitet

Der AG will das alle Mitarbeiter auf 3%Lohn sowie auf 5 Tage Urlaub verzichten.Die Gewerkschaft lehnt dies als Verhandlung ab.Mitarbeiter sollen nun eine Verzichtserklärung unterschreiben.Der BR soll hierbei noch die MA dazu bringen das zu tun.Wobei der BR fast einstimmig dazu bereit ist.Was haltet ihr davon,bzw was könnte man dagegen tun.

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Community-Antworten (3)

P
Pickel

26.01.2018 um 15:12 Uhr

Was soll man davon halten ohne euch zu kennen? Wenn ein überzeugendes verbindliches Sanierungskonzept dahinter steht und ohne Umsetzung Entlassungen nicht zu verhindern sind, dann finde ich das super!

P
Pjöööng

26.01.2018 um 15:15 Uhr

Handelt es sich um tariflichen Lohn und tariflichen Urlaubsanspruch?

Dann können zumindest die tarifgebundenen Arbeitnehmer gar nicht darauf verzichten.

C
Challenger

26.01.2018 um 17:15 Uhr

Ergänzung zu Pjöööng :

4.1.8 Hat der Arbeitsvertrag Vorrang vor dem Tarifvertrag? - IG Metall https://netkey40.igmetall.de/.../4entlohnung/41entlohnung/418hatderarbeitsvertragvor...

Der Arbeitsvertrag genießt aber im Prinzip als konkretere und individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in Vorrang vor den anderen ... kann in einem Arbeitvertrag eine günstigere Regelung als im Tarifvertrag vereinbart werden (z.B.: mehr Lohn, längerer Urlaub, erweiterter Kündigungsschutz). ............................... Dieses "Günstigkeitsprinzip" ist im §4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) verankert. Folglich kann in einem Arbeitvertrag eine günstigere Regelung als im Tarifvertrag vereinbart werden (z.B.: mehr Lohn, längerer Urlaub, erweiterter Kündigungsschutz). Eine Unterschreitung des Tarifvertrages ist aber nicht möglich und rechtswidrig. Das so genannte Günstigkeitsprinzip ergänzt so den Schutz durch die Tarifverträge als Mindestsicherung. Die Regelungen eines Tarifvertrages gelten für die Arbeitnehmer/innen unmittelbar und zwingend (§4 Abs. 1 TVG). Eine Verwirkung der tariflichen Ansprüche ist nicht möglich und ein Verzicht ist nur dann möglich, wenn der Tarifvertrag dies zulässt (§4 Abs.4 TVG). Mit diesem Wirkungsgrundsätzen schützt das Tarifvertragsgesetzes (TVG) die Arbeitnehmer/innen. Auch der einzelne, der dem Arbeitgeber gegenübersteht, soll davor bewahrt werden, seine Absicherung durch den Tarifvertrag aufgeben zu können. Kann er/sie aber etwas Besseres erreichen, so ist auch das geschützt, in dem der Arbeitsvertrag Rechts- und Anspruchsgrundlage ist.

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