Entgelttransparenzgesetz und Mindestanzahl Beschäftigte 200
Ich habe zwei Fragen zur Auslegung des Entgelttransparenzgesetzes.
- Bei einem Unternehmen mit 2 Betrieben, die jeder einzeln weniger als 200 Mitarbeiter hat, aber in Summe mehr als 200 Mitarbeiter: Ist das Gesetz anwendbar?
- Zählen Leiharbeitnehmer mit bei den 200 Mitarbeitern? Bsp.: Unternehmen mit 150 Festangestellten und 100 Leiharbeitnehmern. Darf das Gesetz angewandt werden?
Viele Grüße Arild
Community-Antworten (2)
26.01.2018 um 10:47 Uhr
zu 1. nur Betriebe mit mehr als 200 Mitarbeiter haben einen Anspruch. zu 2. Leiharbeitnehmer sind auch auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und somit würden diese dazu führen, dass die 200er Grenze erreicht wird. Im EntTransG wird ja auch auf den Betriebsausschuss verwiesen, der existiert erst bei einem 9er Gremium und somit bei 200 Mitarbeiter (incl. Leiharbeitnehmern)
26.01.2018 um 11:26 Uhr
Das Gesetz ist anwendbar. Allerdings entfällt der individuelle Auskunftsanspruch nach § 10.
Im § 12 heißt es: "Der Anspruch ... besteht für Beschäftigte ... in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei DEMSELBEN Arbeitgeber" AÜGler sind aber bei einem anderen Arbeitgeber eingestellt, daher sind sie nicht mitzuzählen.
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