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Rücktritt eines Mitglieds d. Wahlvorstands und kein Ersatzmitglied

S
speed33
Apr 2018 bearbeitet

Hallo,

was passiert wenn ein Mitglied des Wahlvorstandes während der Wahl oder in den Vorbereitungen zur Wahl hinwirft und kein Ersatzmitglied zur Verfügung steht ?

Der WV hat sich mangels Mitarbeiterinteresse gerade so gründen können ein weiteres (also drittes) Mitglied wird sich auch bei einer erneuten Bestellung des WV nicht finden lassen.

Können die verbliebenen Zwei WV-Mitglieder die Wahl trotzdem korrekt durchziehen oder ist diese dann anfechtbar ?

Vielen Dank für eure Ratschläge.

7.38909

Community-Antworten (9)

C
Columbus1

20.01.2018 um 10:02 Uhr

Der WV muss aus mindestens 3 wahlberechtigten AN bestehen. Wurde 8 Wochen bevor die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats endet noch kein neuer Wahlvorstand bestellt, oder so wie in eurem Fall der dritte abspringt, muss der Betriebsrat einen neuen Wahlvorstand per Beschluss bestellen.

oder

kann ein Wahlvorstand auf Antrag, der von (mindestens) drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder der Gewerkschaft gestellt wurde, vom Arbeitsgericht bestellt werden.

S
speed33

21.01.2018 um 07:18 Uhr

Hallo, danke für die schnelle Antwort.

Gehen wir davon aus der WV wurde bestellt und hat sich konstituiert. Der Rücktritt des WV-mitglieds erfolgt danach und es gibt keine Ersatzmitglieder.

Kann der WV die Arbeit dann trotzdem fortsetzen?

K
krambambuli

21.01.2018 um 13:05 Uhr

Sehe ich nicht so.

E
Ernsthaft

21.01.2018 um 17:08 Uhr

„Kann der WV die Arbeit dann trotzdem fortsetzen?“ Wenn sich im Betrieb keine weiteren finden, die von einem BR oder Wahlversammlung nachträglich benannt werden können, würde ich das so sehen.

Zumal es hier auch mehr als fraglich sein dürfte, ob eine Wahl einfach abgebrochen werden dürfte, was ja bei einem komplett neuen WV der Fall wäre, wenn ein WV nur unterbesetzt ist. Siehe hierzu das unter Punkt 6 vom BAG aufgeführte.

Weder das BetrVG noch die WO regelt ausdrücklich, ob und unter welchen Voraussetzungen eine eingeleitete Betriebsratswahl abzubrechen ist.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen es einem WV untersagt werden kann, eine von ihm eingeleitete Betriebsratswahl weiter durchzuführen, ist in der Rechtsprechung und Schrifttum auch umstritten. Werden diese Themen doch eher in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ausgetragen - welche dann auch so gut wie immer vor einem LAG enden und somit das BAG gar nicht erst erreichen, fehlt es hier an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Es fehlt aber nicht an vom BAG auf gesetzliche Grundsätze abstellende Auslegungsentscheidungen.

Da ein AG hier derjenige ist, der die Kosten einer Wahl zu tragen hat, hat er einen Anspruch darauf, dass eine nichtige Betriebsratswahl auch nicht durchgeführt wird. Ob sie aber wirklich nichtig ist, hängt dann von so einigen Faktoren ab.

Daher gilt es hier ein paar Grundsätze zu beachten:

  1. Die bloße Anfechtbarkeit genügt nicht.

  2. Würde schon im Fall der voraussichtlich sicheren Anfechtbarkeit der bevorstehenden Wahl ein Abbruch zulassen, würde verhindert, dass zumindest vorläufig ein BR zustande kommt, wie es das BetrVG vorsieht. So das BAG.

  3. Ein Unterlassungsanspruch des AG besteht auch nur dann, wenn das Gremium, das als WV auftritt, in dieser Funktion überhaupt nicht oder in nichtiger Weise bestellt wurde.

  4. Der gerichtliche Abbruch einer Betriebsratswahl aufgrund von Mängeln des Wahlverfahrens kommt auch nur in Betracht, wenn die Wahl voraussichtlich nichtig wäre.

  5. Auch Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstands sind nicht so schwerwiegend, dass sie die Nichtigkeit der Betriebsratswahl zur Folge hätten.

  6. Auszug aus BAG Beschl. v. 27.07.2011, Az.: 7 ABR 61/10 RN 33 - 39 Das BetrVG will betriebsratslose Zustände möglichst vermeiden (vgl. BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 Das zeigen nicht nur die gesetzlichen Regelungen des Übergangs- und des Restmandats in §§ 21a und 21b BetrVG sowie der Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats nach § 22 BetrVG. Der Gesetzeszweck kommt auch in § 1 BetrVG zum Ausdruck. Die Bestimmung lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, dass möglichst in jedem betriebsratsfähigen Betrieb ein Betriebsrat besteht. Die Vorschriften, die die Betriebsratswahl regeln, sind daher so auszulegen, dass der Gesetzeszweck, Betriebsräte zu bilden, möglichst erreicht wird (vgl. schon BAG 14. Dezember 1965 - 1 ABR 6/65 - zu 5 a der Gründe, BAGE 18, 41).

Eine Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür ist, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maß verstoßen wird, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln (vgl. für die st. Rspr. BAG 21. Juli 2004 - 7 ABR 57/03 - zu B II 1 b bb (1) der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 15 = EzA BetrVG 2001 § 4 Nr. 1).

Somit dürfte die Weiterführung der Wahl mit einem Reduziertem WV, dass kleinere Übel sein.

S
speed33

23.01.2018 um 07:27 Uhr

Das war mal ausführlich. Besonders vielen Dank an Ernsthaft. Danke für eure Hilfe :-)

C
celestro

23.01.2018 um 11:18 Uhr

"5. Auch Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstands sind nicht so schwerwiegend, dass sie die Nichtigkeit der Betriebsratswahl zur Folge hätten."

Das ist zwar grundsätzlich richtig, aber ich würde sagen: "da geht es eher um Formfehler". Das damit ein WV mit nur 2 Personen gemeint sein soll, sehe ich absolut NICHT.

Der BR sollte hier ganz schnell ein Ersatzmitglied bestellen. Und wieso eigentlich "Der WV hat sich mangels Mitarbeiterinteresse gerade so gründen können ein weiteres (also drittes) Mitglied wird sich auch bei einer erneuten Bestellung des WV nicht finden lassen." Dann nimmt man eben die Mitglieder des BR. Die sollten zumindest in der jetzigen Situation ein Interesse daran haben, daß der WV seine Arbeit fortsetzen kann.

S
speed33

25.01.2018 um 17:36 Uhr

Der aktuelle BR ist eigentlich ein 3er Gremium aber 1 BRM hat bereits hingeworfen. Wir sind also unterdeckt und die zwei verbliebenen BR stellen auch den WV und zusätzlich halt ein drittes ganz wacklickes Mitglied welches sich vielleicht nach der Bestellung überlegt das es sich doch nicht beteiligen möchte.

Fragt bitte nicht warum, es ist nun mal so und wir müssen sehen ob wir trotzdem die Wahl durchführen können.

E
Ernsthaft

25.01.2018 um 19:50 Uhr

@ celestro "da geht es eher um Formfehler" Wer sich die hiermit beschäftigenden Entscheidungen einmal genauer ansieht, dürfte schnell feststellen, dass es hier nicht nur um Formfehler, sondern auch um Abläufe geht.

„Das damit ein WV mit nur 2 Personen gemeint sein soll, sehe ich absolut NICHT.“ Richtig hinschauen würde hier vielleicht helfen. Die Verweise des BAG auf die §§ 1, 20, 21a und 21b BetrVG sind wohl mehr als eindeutig. Dass es nur dann gilt, wenn es keine weiteren Kandidaten mehr gibt, ist ja wohl auch klar.

C
celestro

26.01.2018 um 01:26 Uhr

Deine geposteten Entscheidungen richten sich auf "nichtige Wahlen". Davon ist hier aber gar keine Rede. Eine Wahl durhgeführt durch einen WV mit 2 Personen dürfte aber erfolgreich anfechtbar sein. Vor allem dann, wenn man nicht wenigstens versucht, noch eine Nummer 3 aufzutreiben.

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