Einsetzung des Wahlvorstandes / Beschlussfähigkeit eines 2er BR
Hallo, wir, eigentlich ein 3er BR jetzt durch Rücktritt ein 2er BR (unterdeckt, keine Ersatzmitglieder mehr verfügbar) müssen einen Wahlvorstand für turnusgemäße BR-Wahlen einsetzen und nun ist das zweite verbliebene BR-Mitglied erkrankt und vermutlich nicht fähig an Abstimmungen teilzunehmen.
Es steht also nur 1 BRM zur Verfügung und es stellt sich die Frage ob dieses Mitglied jetzt allein einen korrekten Beschluss fassen kann da er ja (eigentlich) "mindestens die Hälfte der BR Mitglieder" darstellt und die 10 Wochen-Frist für die Bestellung des Wahlvorstandes nun heranrückt.
Oder gibt es ggf. eine Art Härtefallregelungen um die 10-Wochen-Frist auszusetzen o.Ä.?
Vielen Dank für eure Ratschläge
Community-Antworten (8)
20.01.2018 um 13:54 Uhr
Im Notfall geht das schon. Besser wäre es, wenn ihr einen GBR oder KBR hättet.
20.01.2018 um 23:46 Uhr
Soweit das zweite BR-Mitglied krankheitshalber ausfällt, bist Du auch alleine beschlußfähig, siehe Kommentar von Fitting, § 33 BetrVG Rn 12, dort Verweis u.A. auf BAG-Urteil vom 18.8.1982 - 7 AZR 437/80
21.01.2018 um 07:26 Uhr
Vielen Dank, die Antworten helfen mir weiter.
Wie verhält sich das wenn das 2. Mitglied nun auch hinwirft ? Leider ist das zu erwarten. :-/
21.01.2018 um 17:20 Uhr
„Besser wäre es,wenn ihr einen GBR oder KBR hättet.“ Was soll daran besser sein?
Solange es einen BR im Betrieb gibt, und dafür reicht schon einer, der gemäß § 22 BetrVG dann die Geschäfte weiter führt, hat weder ein GBR noch KBR etwas zu melden.
21.01.2018 um 19:19 Uhr
Die Frage beim 1er-BR ist für mich eher, ob er den ansonsten für 1er-BRs geltenden Einschränkungen unterliegt, also z.B. nicht bei Einstellungen gefragt werden muß.
23.01.2018 um 21:56 Uhr
Er muß weiterhin gefragt werden. Ich hätte gleich in den Kommentar zum § 22 sehen sollen.
24.01.2018 um 17:11 Uhr
Sagt Fitting, § 33 BetrVG Rn 12 nicht genau das Gegenteil ? Ich habs jetzt 10x gelesen aber es erschliesst sich mir nicht.
26.01.2018 um 20:41 Uhr
Fitting § 33 BetrVG Rn 12 erläutert, was unter "Hälfte der BRMitgl." zu verstehen ist, deren Anwesenheit Vorraussetzung für die Beschlußfähigkeit ist. Es sei darunter die Hälfte "der noch vorhandenen BRMitgl. einschließlich der nachgerückten Ers-Mitgl." zu verstehen und dies auch dann, "wenn infolge einer vorübergehenden Verhinderung von BRMitgl. der BR auch nach Einrücken von ErsMitgl. nicht mehr mit der vorgeschriebenen Zahl besetzt ist". So jedenfallls die Formulierungen in meiner 26. Aufl.
Unter einer "vorübergehenden Verhinderung" ist z.B. krankheitsbedingte Abwesenheit eines BR-Mitgliedes zu verstehen. Das kranke "zweite verbliebene BR-Mitglied" zählt also nicht mit zu den "noch vorhandenen BRMitgl.", von denen die Hälfte anwesend sein muß.
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